Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 132

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 132 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 132); 1.1. 1. DB zur StPO che Verwarnung wird in einer erzieherischen Aussprache mündlich erteilt. Ausnahmsweise kann auch eine mündliche Verhandlung anberaumt werden, wenn dies zur Aufklärung bestimmter Umstande, zur Gestaltung des weiteren Erziehungs- oder Bewährungsprozesses des Verurteilten oder Entscheidung über die Verpflichtung zur gemeinnützigen Freizeitarbeit notwendig ist. Hat das erstinstanzliche Verfahren vor einem Kollegialgericht stattgefunden, müssen bei der Erteilung der Verwarnung Schöffen mitwirken, wenn ein Beschluß über die Verpflichtung zur Freizeitarbeit gefaßt oder ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden soll (§357 Abs. 2 StPO). 1.4. Wurde der Verurteilte zur gemeinnützigen Freizeitarbeit oder fachärztlichen Behandlung verpflichtet oder wurde ihm ein Aufenthaltsverbot auferlegt, hat das Gericht eine Kontrollfrist (voraussichtlicher Zeitpunkt der Verwirklichung) zu bestimmen, um sich, falls eine Information gemäß §12 Abs. 2 der 1. DB zur StPO nicht vorlicgt, über die Verwirklichung dieser Maßnahmen informieren zu lassen. 1.5. Wird die Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung gemäß §342 Abs. 7 StPO auf ein anderes Gericht übertragen, ist diesem mit dem Übertragungsbeschluß die Strafakte oder das Verwirklichungsheft (siehe Ziff. 7.2. dieses Abschnitts) zu übersenden. Eine Ausfertigung des Beschlusses zur Übertragung der Verwirklichung ist dem zuständigen Staatsanwalt zu übersenden. Das ersuchte Gericht hat alle bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen einschließlich der Anordnung des Vollzuges der angedrohten Freiheitsstrafe zu treffen, die Einleitung der Durchsetzung dieser Maßnahme und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Benachrichtigungen vorzunehmen. Nach Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung bzw. Anordnung des Vollzuges der angedrohten Freiheitsstrafe hat das ersuchte Gericht die Strafakte bzw. das Verwirklichungsheft an den zuständigen Staatsanwalt direkt abzugeben. 1.6. Werden auf Bewährung verurteilte Bürger während der Bewährungszeit Militärpersonen, ist die weitere Verwirklichung auf das zuständige Militärgericht zu übertragen. Im übrigen ist nach Ziff. 1.5. zu verfahren. , Werden in anderen Verfahren bei der Verwirklichung gerichtliche Entscheidungen gegen Verurteilte, die zwischenzeitlich Militärpersonen geworden sind, erforderlich, sind diese auf die zuständigen Militärgerichte zu übertragen (vgl. § 4 Abs. 5 der 1. DB zur MGO). Die Wehrkreiskommandos teilen den Kreis- bzw. Bezirksgerichten mit, wann der Verurteilte einberufen und welches Militärgericht zuständig sein wird. Scheidet ein Wehrpflichtiger vor Ablauf der Bewährungszeit aus dem Wehrdienst aus, überträgt das Militärgericht die weitere Verwirklichung dieser Strafe wieder auf das abgebende Gericht.“ § 17 Strafaussetzung auf Bewährung (1) Für die Maßnahmen zur Verwirklichung der Strafaussetzung auf Bewährung, insbesondere zur Kontrolle des Erziehungs- und Bewährungsprozesses des Verurteilten (§ 350 StPO), gelten die Bestimmungen über die Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung (§§ 12 bis 15) entsprechend. (2) Die Entscheidung des Gerichts über die Gewährung der Strafaussetzung auf Bewährung soll rechtzeitig - mindestens 6 Wochen - vor dem festzusetzenden Entlassungstermin getroffen werden. Anmerkung: Vgl. Ziff. II.2. der RV Nr. 14/75 des Ministers der Justiz. Sie lautet: 7 Strafaussetzung auf Bewährung Die Verwirklichung der Strafaussetzung auf Bewährung erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung. Wurde ein Umgangsverbot ausgesprochen, ist nach Ziff. 1.4. zu verfahren.“ Verwirklichung besonderer Pflichten Jugendlicher Vorbemerkung: Vgl. hierzu Ziff. II.3. der RV Nr. 14/75 des Ministers der Justiz (abgedr. als Anm. nach § 22 dieser DB). § 18 (1) Für die Verwirklichung der einem Jugendlichen auferlegten besonderen Pflichten (§70 StGB) ist -mit Ausnahme der Verpflichtung zu gemeinnütziger Freizeitarbeit - das Gericht erster Instanz zuständig. (2) Das zuständige Gericht kann diese Aufgaben durch Beschluß auf das Kreisgericht übertragen, in dessen Bereich der verurteilte Jugendliche wohnt. Dieses Gericht hat die ihm übertragene Kontroll-pflicht voll wahrzunchmen und alle Entscheidungen zu treffen, die zur Verwirklichung der dem Jugendlichen auferlegten besonderen Pflichten notwendig sind. § 19 (1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung der Art 132;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 132 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 132) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 132 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 132)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gewinnen wollten. Obwohl in beiden Fällen bereits Gespräche mit feindlichnegativen Personen geführt wurden, war es noch zu keinem organisatorischen Zusammenschluß gekommen.

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