Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 114

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 114 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 114); X. Strafprozeßordnung -StPO Anmerkung: Zur Verwirklichung der im Zusammenhang mit der Strafaussetzung auf Bewährung gern. §45 Abs. 3 und 4 StGB ausgesprochenen Verpflichtungen und Auflagen vgl. auch § 17 Abs. 1 der 1. DB zur StPO (Reg.-Nr. 1.1.) und Ziff. II.2. der RV Nr. 14/75 des Ministers der Justiz (abgedr. als Anm. nach § 17 der I. DB zur StPO). § 350a (1) Das Gericht hat unter den Voraussetzungen des t §45 Absatz 5 des Strafgesetzbuches durch Beschluß den Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen. (2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des §45 Absatz 6 des Strafgesetzbuches durch Beschluß den Vollzug der Freiheitsstrafe anordnen. Zur Entscheidung hierüber kann cs eine mündliche Verhandlung durchführen. Das gleiche gilt, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die zur Versagung der Strafaussetzung auf Bewährung geführt hätten, falls sie bereits bei ihrer Gewährung bekannt gewesen wären. Einen entsprechenden Antrag können der für die erzieherische Einwirkung verantwortliche Leiter, das Kollektiv, dem der Verurteilte angehört, oder der Bürge stellen. Der Antrag kann auch vom Staatsanwalt gestellt werden. (3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe darf auch nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnet werden, wenn bei Ablauf der Bewährungszeit gegen den Verurteilten ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer während der Bewährungszeit begangenen Straftat eingeleitet war und der Verurteilte wegen dieser Straftat zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt wurde. (4) (außer Kraft) Anmerkung: Gemäß Ziff. 11.5. der Anl. zum 2. StÄG mit Wirkung vom 5. 5. 1977 aufgehoben. §351 Beendigung des Vollzuges der Freiheitsstrafe (1) Das Gericht beschließt unter der Voraussetzung des § 59 Absatz 2 des Strafgesetzbuches über die Beendigung des Vollzuges der zeitigen Freiheitsstrafe und ordnet die Ausweisung an. (2) Das Gericht kann zur Entscheidung über die Beendigung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und die Ausweisung eine mündliche Verhandlung durchführen. § 352 (außer Kraft) Anmerkung: Gemäß Ziff. 11.6. der Anl. zum 2. StAG mit Wirkung vom 5. 5. 1977 aufgehoben. § 353 Maßnahmen zur Wiedereingliederung Vorbestrafter (1) Das Gericht hat, wenn es im Urteil gemäß §47 Absatz 1 des Strafgesetzbuches festgelegt hat, daß es die Notwendigkeit besonderer Maßnahmen zur Wiedereingliederung des Verurteilten in das gesellschaftliche Leben prüfen wird, vor der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug durch Beschluß über die Notwendigkeit der gemäß § 47 Abs. 2 des Strafgesetzbuches zulässigen Maßnahmen zu entscheiden. (2) Das Gericht kann zur Entscheidung über diese Maßnahmen eine mündliche Verhandlung durchführen. Anmerkung: Vgl. auch §40 der l.DB zur StPO (Reg.-Nr. 1.1). Zur Unzulässigkeit der späteren Ergänzung des Beschlusses oder des 1 rlassus eines weiteren Beschlusses vgl. den entspr. Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht des OG (OG-lnf. Nr. 3/1980 S. 15). § 354 Absehen von der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (1) Von der Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einem anderen Staat ausgeliefert wird. (2) Die Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist nicht einzuleiten oder zu beenden, wenn der Verurteilte zur Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einem anderen Staat übergeben wird. Anmerkung: Vgl. Übergabe-Konvention (Reg.-Nr. 4.1.) und § 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zu dieser Konvention (Reg.-Nr. 4.). (3) Kehrt der Verurteilte zurück, kann die Verwirklichung der nicht durchgeführten Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nachgeholt werden. § 355 Nachträgliche Bildung einer Hauptstrafe (1) Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Freiheitsstrafen verurteilt worden und ist dabei der § 64 des Strafgesetzbuches außer Betracht geblieben, ist aus den erkannten Strafen durch gerichtlichen Beschluß nachträglich eine Hauptstrafe zu bilden. (2) Ist nachträglich eine Hauptstrafe zu bilden und waren die Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, entscheidet das Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. 114;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 114 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 114) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 114 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 114)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage von durchsucht werden. Die Durchsuchung solcher Personen kann im Zusammenhang mit der Zuführung zur Sachverhaltsklärung, sie kann aber auch erst im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug, wie Aufnahmeverfahren durch die Diansteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit ist eine Häufung von Eingaben durch Bürger an zentrale staatliche Stellen der sowie von Hilfeersuchen an Organe der der festzustellen. Diese Personen stellen insbesondere Anträge auf Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, auf Familienzusammenführung und Eheschließung mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X