Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 106

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 106 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 106); 1. Straf Prozeßordnung- StPO satzentscheidung der Strafkammer hzw. des Strafsenats eingelegte Beschwerde ist durch den zuständigen Zivil- hzw. Arbeitsrechtsscnai wie eine Berufung zu behandeln (§147 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist sowohl gegen den Grund als auch gegen die Höhe der Schadenersatzentscheidung zulässig. Die angegriffene Entscheidung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen (§ 154 ZPO). Die Beweisergebnisse des Strafverfahrens, die für die Schadenersatzpflicht bedeutsam sind, sind im Berufungsverfahren voll verwertbar. Die Vornahme weiterer eigener Beweiserhebungen zum Schadcner- Sechstes Kapitel Kassation Erster Abschnitt Kassationsantrag § 311 Zulässigkeit lind Gründe (1) Der Kassation unterliegen rechtskräftige Entscheidungen in Strafsachen. (2) Die Kassation kann erfolgen, wenn 1. die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht;' 2. die Entscheidung im Strafausspruch gröblich unrichtig ist; 3. die Begründung der Entscheidung unrichtig ist. Anmerkung: Vgl. auch den PrßOG vom S. 4 1981 zur Kassation von Strafbefehlen (NJ 1981 il.5 S. 234). Er lautet: „Zur einheitlichen Praxis hinsichtlich tier Kassation von Strafbefehlen wird festgelegt: 1. Ein Strafbefehl, gegen den nicht fristgemäß Einspruch eingelegt wird, erlangt die W irkung eines rechtskräftigen Urteils (§275 Abs. I StPO), its handelt sich im Sinne der Kassationsvorschriften um einen Beschluß, der einem Urteil gleiehsteht. 2. Unter den Voraussetzungen der §§311 fl. StPO kann das Kassationsgericht jeden rechtskräftigen Strafbefehl kassieren. Sclbstentscheidungen des Kassationsgerichts sind unter de Voraussetzungen des §322 Abs. I StPO möglich. 3. Die Vorschrift des § 271 Abs. 2 StPC ( Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt, wcnn'das Krcisge-rieht Bedenken hat oder eine .andere Stride für richtig hält) bezieht sich ausschließlich auf das Yorlahrfn erster Instanz vor Erlaß eines Strafbefehls. Sie gilt dann nicht mehr, w enn nach Erlaß eines Strafbefehls Einspruch eingelegt wird. Das Gericht ist von diesem Zeitpunkt an nicht an den im Slrafbt fehl uhalteiien Ausspruch gebunden: es kann jede dci Sache messene Entscheidung herbeiführen. darf jedoch keine höhere Strafe aussprechen (§274 Abs. 2 saizanspruch ist zulässig. Die erhobenen Beweise sind in ihrer Gesamtheit vom Berufungsgericht eigenverantwortlich zu würdigen. Der rechtskräftige Strafausspruch wird dadurch nicht berührt.“ Die RL ist weiterhin auszugsw. abgedr. als Anm. nach §§ 19cS und 242 StPO. 2. Zur Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts für Beschwerden gegen die Entscheidung über den Schadenersatz gern. § 310 StPO vgl. den Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht des OG vom 10.4. 19,S! (OG-Inf. Nr. 3/1981 S. 11 f.). StPO). Legt der Angeklagte gegen das auf den Einspruch ergangene Urteil des Kreisgerichts Berufung oder der Staatsanwalt Protest ein, entscheidet das Rechtsmilleigericht wie in jedem anderen Fall entsprechend den Vorschriften der §§283 ff. StPO. 4. Entgegenstehende Auffassungen in Entscheidungen des Obersten Gerichts sind gegenstandslos.” § 312 Kassalionsantragsberechtigte (1) Die Kassation einer rechtskräftigen Entscheidung kann vom Generalstaatsanwalt oder vom Präsidenten des Obersten Gerichts beim Obersten Gericht beantragt werden. (2) Die Kassation einer rechtskräftigen Entscheidung eines Kreisgerichts kann auch vom Staatsanwalt des Bezirkes oder vom Direktor des Bezirksgerichts beim Präsidenten des Bezirksgerichts beantragt werden. § 313 Kassationsfrist (1) Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von einem Jahr seit Eintritt der Rechtskraft zulässig. (2) Der Antrag muß innerhalb der Frist beim für die Kassation zuständigen Gericht eingegangen sein. Eine Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung findet nicht statt. (3) Handelt es sich um eine Kassation zugunsten des Verurteilten, kann das Präsidium des Obersten Gerichts auf Antrag des Präsidenten des Obersten Gerichts oder des Generalstaatsanwalts die Zulässigkeit des Kassationsverfahrens in Ausnahmefällen beschließen, wenn mehr als ein Jahr seit Rechtskraft der Entscheidung verstrichen ist. § 314 Begründung des Kassationsantrages (1) Der Kassationsantrag ist tatsächlich und rechtlich zu begründen. Aus der Begründung muß hervor- 106;
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Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von politischer Untergrundtätigkeit zu beachtender Straftaten und Erscheinungen Terrorhandlungen Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen :die Staatsgrenze. Yon den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurden im Jahre gegen insgesamt Personen wegen Straftaten gegen die Staatsgrenzen der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, illegal die zu verlassen die sich zur Ausschleusung von Bürgern der in die Tätigkeit von kriminellen Menschenhändlerbanden eingegliedert hatten die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Landesverteidigung. Zu Feststellungen über die Organisierung politischer Untergrundtätigkeit Straftaten der staatsfeindlichen Hetze, der öffentlichen Herabwürdigung und weitere damit im Zusammenhang stehende Straftaten gegen die staatliche und öffentliche. Im Berichtszeitraum wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen bearbeitet, die in schriftlicher oder mündlicher Form mit feindlich-negativen Äußerungen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung. Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze V: Militärstraftaten ?. Verbrechen Men schlichke Entwicklung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Kreis-und Objektdienststellen gearbeitet. Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben die gestellten Aufgaben richtig verstanden und notwendige Maßnahmen eingeleitet.

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