Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 102

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 102 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 102); 1. Strafprozeßordnung - StPO sicht wahre Feststellungen enthält, die keinerlei Zweifel an Tat. Täter und Schuld zulassen; - die rechtliche Beurteilung des festgestcllten Verhaltens des Angeklagten richtig ist; - die ausgesprochene Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit entspricht: - keine prozessualen Mängel vorliegen, die eine Hauptverhandlung notwendig machen: - der wesentliche Inhalt des .Berufungsvorbringens bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und dort zutreffend widerlegt worden ist. Alle Kriterien müssen gleichermaßen gegeben sein. Dies gilt nicht, wenn die Berufung auf eine einzelne Handlung, die rechtliche Beurteilung oder die Strafzumessung beschränkt wurde. S291 letzter Satz StPO ist immer zu beachten. in dem Beschluß, mit dem eine Berufung als oilen-sichtlieh unbegründet verworfen wird, bedarf es keiner Wiedergabe des in der ersten Instanz festgestellten Sacln erhalte. Insoweit ist auf das erstinstanzliche Urteil Bezug zu nehmen. Zu dem wesentlichen Vorbringen der Berufung muß in kurzer Form dargelegt werden, warum es offensichtlich unbegründet ist.” Der PrBOG ist weiterhin auszugsw. abgedr. als Vorbau. zum 5.StPO-Kap. und als Anm. nach den §§288 Abs. 6. 293 Abs. 1. 2%, 297 Abs. 1, 298 Abs. 2.299 Abs. 2 sowie 303 Abs. 3 und 4 StPO. 2. Beachte ferner Ziff. III. 10. der Orientierungen der 5. Plenartagung des OG vom 16. 12. 19.87 (OG-Inf. Nr. 1/1988 S. 5). 3. Zur Wirkung der Rechtskraft des l rtcils auf den Haftbefehl vgl. Anm. I. nach § 246 StPO. § 294 Frist der Hauptverhandlung Die Hauptverhandlung zur Entscheidung über den Protest oder die Berufung hat spätestens vier Wochen nach Eingang der Akten bei dem Rechtsmittelgericht, bei beschleunigten Verfahren und bei Verfahren, in denen auf Haftstrafe erkannt wurde, unverzüglich stattzufinden. Kann die Frist w'egen besonderer Gründe nicht eingehalten werden, sind diese von dem Vorsitzenden in den Akten zu vermerken. § 295 Benachrichtigung von der Hauptverhandlung (1) Der Angeklagte und sein Verteidiger sowie die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines jugendlichen Angeklagten sind vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen. (2) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen des Angeklagten oder seine Vorführung anordnen. Die Notw'endigkeit der Anwesenheit des Angeklagten ist stets zu prüfen. Der inhaftierte Angeklag- te hat, wenn sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet wird, keinen Anspruch auf Anwesenheit. (3) Wird das persönliche Erscheinen eines inhaftierten Angeklagten nicht angeordnet, ist ihm ein Verteidiger zu bestellen. § 296 Mitwirkung der Bürger , (1) Das Rechtsmittelgericht hat unter Berücksichtigung des Überprüfungscharakters des Rechtsmittel-Verfahrens eine differenzierte Mitwirkung der Bürger zu gewährleisten, insbesondere bei Durchführung einer eigenen Beweisaufnahme, unter diesem Gesichtspunkt den Ort der Hauptverhandlung zu bestimmen. (2) Vertreter der Kollektive, gesellschaftliche Ankläger oder gesellschaftliche Verteidiger haben das Recht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, auch dann am Rechtsmittelverfahren mitzuwirken, wenn sie an der Verhandlung erster Instanz nicht teilgenommen haben. (3) Beabsichtigt das Rechtsmittelgericht, ausnahmsweise eine eigene Beweisaufnahme durchzuführen, hat es den Vertreter des Kollektivs, der an der Hauptverhandlung erster Instanz teilgenommen hat, zu laden, wenn dessen Mitwirkung zur Aufklärung des Sachverhalts oder aus anderen Gründen notwendig ist. (4) Für den Fall der Durchführung einer eigenen Beweisaufnahme ist der gesellschaftliche Ankläger oder der gesellschaftliche Verteidiger, der an der Hauptverhandlung erster Instanz teilgenommen hat, ebenfalls zu laden. Anderenfalls ist der gesellschaftliche Ankläger oder der gesellschaftliche Verteidiger vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen. Anmerkung: Vgl. auch Ziff. 10. (Auszug) des PrBOG vom 19. 12. 1984 zur Verantwortung des OG und der BG/MOG für die Rechtsprechung zweiter Instanz in Strafsachen (OG-Inf. Nr. 6/1984 S. 3ff.). Sie lautet: ,.10. Den in erster Instanz mitwirkenden gesellschaftlichen Kräften ist eine weitere Teilnahme an der Verhandlung zweiter Instanz zu ermöglichen. Dabei ist stets vom jeweiligen Verhältnis zwischen dem notwendigen Beitrag dieser Kräfte an der Wahrheitsfindung, der gesellschaftlichen Wirksamkeit und dem Aufwand auszugehen. Sind riet geladene gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger (§296 Alis. 4 StPO) oder der Kollektivvertreter nicht erschienen, kann das Gericht, soweit ihre Anwesenheit nicht unbedingt notwendig ist (§296 Abs. 3 StPO), auch ohne sic die Verhandlung durchführen und abschließen ." Der PrBOG ist weiterhin auszugsw. abgedr. als Vor-hem. zum 5. StPO-Kap. und als Anm. nach den §§288 Abs. 6. 293 Abs. 1 und 3. 297 Abs. 1, 298 Abs. 2. 299 Abs. 2 sowie 303 Abs. 3 und 4 StPO. 102;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 102 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 102) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 102 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 102)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die sozialpsychologischen Determinationobedingungen für das Entstehen feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen. Die Wirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems im Rahmen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sowie zur Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Kriterien der Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in den angegriffenen Bereichen unter Einbeziehung der verantwortlichen staatlichen Leiter sowie der Einleitung offizieller disziplinarischer Maßnahmen gegen die belasteten Personen.

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