Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 101

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 101 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 101); 5. Kap. - Rechtsmittel 1 beschränkt eingelegten Protestes zuungunsten des Angeklagten (OG-Inf. Nr. 4/1985 S. 43f.). (7) Unverzüglich nach Eingang des Rechtsmittels hat das Gericht die Akten an das Rechtsmittelgericht zu übersenden. Eine Abschrift des Rechtsmittels ist dem Staatsanwalt oder dem Angeklagten und dessen Verteidiger zu übersenden. Hat das Gericht gemäß § 184 Absatz5 angeordnet, daß seine Entscheidung nur zur Kenntnis zu bringen ist, gilt dies auch für die Abschrift des Protestes. § 289 Wirkung der Einlegung (1) Durch rechtzeitige Einlegung des Protestes und der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten wird, gehemmt. Das gleiche gilt, wenn gegen die Entscheidung über den Schadensersatz fristgemäß Beschwerde eingelegt wird. Im Falle einer Beschränkung steht die Rechtskraft des Urteils einer Entscheidung zugunsten des Angeklagten (§ 291) nicht entgegen. (2) Dem Staatsanwalt und dem Angeklagten, denen das Urteil noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung des Rechtsmittels zuzustellen. §184 Absatz5 gilt entsprechend. § 290 Rücknahme Protest oder Berufung können bis zum Ende der Schlußvorträge zurückgenommen werden. § 291 Inhalt Protest und Berufung führen unter Beachtung einer Beschränkung des Rechtsmittels zur Nachprüfung des Urteils unter folgenden Gesichtspunkten: 1. ungenügende Aufklärung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts (§ 222); 2. Verletzung der Vorschriften über das Gerichtsverfahren; 3. Verletzung des Strafgesetzes durch Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung; 4. nach Art und Höhe unrichtige Strafe. Das Gericht ist an eine Beschränkung nicht gebunden , wenn sie einer Entscheidung zugunsten des Angeklagten entgegenstehen würde. Anmerkung: Vgl. Anm. nach §§ 285, 288 Abs. 6 und' §293 StPO. § 292 Beteiligung des Geschädigten Wird Protest oder Berufung gegen ein Urteil eingelegt, kann sich der Geschädigte, über dessen Schadensersatzanspruch im Verfahren erster Instanz entschieden wurde, auch an dem Verfahren zweiter Instanz beteiligen. Er ist von der Hauptverhandlung zu benachrichtigen. § 293 Entscheidungen über das Rechtsmittel (1) Über Protest und Berufung ist auf Grund einer Hauptverhandlung zu entscheiden. Anmerkung: Zur Durchführung einer Hauptverhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit vgl. Ziff. 7. der Hinweise des Präsidiums des OG vom 24.8. 1977 (OG-Inf. Nr. 3/1977 S.6f.), Ziff. II.6. des Berichts des Präsidiums an die 4. Plenartagung des OG vom 21.12.1982 (OG-Inf. Nr. 1/1983 S. 17ff.) und Ziff. 10. des PrBOG vom 19. 12. 1984 zur Verantwortung des OG und der BG/MOG für die Rechtsprechung zweiter Instanz in Strafsachen (OG-Inf. Nr. 6/1984 S. 7). Die Ziff. 10. (Auszug) des PrBOG vom 19. 12.1984 lautet: „10 Hauptverhandlungcn der zweiten Instanz sind vor erweiterter Öffentlichkeit nur durchzuführen. wenn durch die eigene Beweisaufnahme eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit erreicht werden kann. Haben die erstinstanzlichen Gerichte keine oder nur unzureichende Maßnahmeneingeleitet, um die gesellschaftliche Wirksamkeit des Verfahrens zu erhöhen (§§ 19, 199, 201 Abs. 1 und 2, 209, 256 StPO), ist dies in den notwendigen Fällen bei der abschließenden Entscheidung durch die Rechtsmittelgerichte nachzuholen.“ (2) Sind die Bestimmungen über die Einlegung von Protest oder Berufung nicht beachtet, wird das Rechtsmittel ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen. (3) Die Berufung kann ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen werden, wenn sie nach einstimmiger Auffassung des Rechtsmittelgerichts offensichtlich unbegründet ist. Eine Verwerfung als offensichtlich unbegründet ist nur zulässig, wenn die Überprüfung ohne Durchführung einer Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der mit dem Rechtsmittel vorgebrachten Einwände bereits die Richtigkeit des Urteils zweifelsfrei ergibt. Anmerkungen: 1. Vgl. auch Ziff. 7. des PrBOG vom 19.12.1984 zur Verantwortung des OG und der BG/MOG für die Rechtsprechung zweiter Instanz in Strafsachen (OG-Inf. Nr. 6/1984 S. 3ff.). Sie lautet: „7. Mit der Entscheidung über die Berufung auf Grund einer Hauptverhandlung (§ 293 Abs. 1 StPO) können die Gerichte der zweiten Instanz ihrer Pflicht zur gründlichen Überprüfung und Auseinandersetzung mit den bisherigen Ergebnissen des Verfahrens am besten gerecht werden (vgl. OG. Urteil des Präsidiums vom 5. Januar 1972 - I Pr-15-5/71 - NJ 1972 H.5S. 145). Die Berufung kann als offensichtlich unbegründet nur verworfen werden (§ 293 Abs. 3 StPO), wenn - das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher Hin- 101;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 101 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 101) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Seite 101 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 101)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1987, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (StPO DDR Ges. Best. 1987, S. 1-296).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage Maßnahmen der Auflösung und Zersetzung einzuleiten, den harten Kern zu zerschlagen unwirksam zu machen, die Rückgewinnung geeigneter Personen anzustreben. Aus aktueller polit isch-opo raliver Sicht sind in diesem Zusammenhang Informationen zu erarbeiten aus denen der konkrete Nachweis der Duldung, Förderung und Unterstützung der kriminellen Menschenhändlerbanden durch Behörden, Einrichtungen, Parteien und Organisationen sowie Institutionen der anderer nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels und zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhändlerbanden ist die volle Erschließung der operativen Basis des in der und im Operationsgebiet unerläßlich.

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