Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 94

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 94 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 94); 1 Straf Prozeßordnung StPO (4) Alsdann trägt der Staatsanwalt den wesentlichen Inhalt der Anklage vor. (5) Anschließend wird der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens verlesen. §222 Inhalt and Umfang der Beweisaufnahme (1) Das Gericht ist verpflichtet, als Grundlage seiner Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten, die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Angeklagten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in belastender und entlastender Hinsicht allseitig und unvoreingenommen festzustellen. (2) Diesen Aufgaben dient die Vernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sache, die darauf folgende weitere Erhebung und Überprüfung der Beweise sowie die Besichtigung von Orten und Gegenständen. (3) Die in der Beweisaufnahme zu treffenden Feststellungen bilden die alleinige Grundlage für das Urteil. Anmerkungen: 1. Vgl. hierzu die RL des Plenums des OG vom 16. 3.1978 zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß (GBl. I Nr. 14 S. 169) sowie die Anm. zu §§ 101 und 228 StPO. Ziff. III.l. der RL lautet: jm. Durchführung der gerichtlichen Beweisaufnahme 1. Inhalt und Umfang der gerichtlichen Beweisaufnahme a) Die Beweisaufnahme bezieht sich auf alle zur Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit notwendigen Tatsachen in belastender und entlastender Hinsicht, die zu einer gerechten Entscheidung des Gerichts einschließlich der anzuwendenden Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erforderlich sind. Sie umfaßt die Tatsachen, die für die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit der Handlung von Bedeutung sind. Weiterhin sind auf der Grundlage des § 222 StPO die Umstände aufzuklären, die es ermöglichen, die Schwere der Straftat, die Persönlichkeit des Täters, seine Motive, sein gesellschaftliches Verhalten vor und nach der Tat sowie die unmittelbar wirksam gewordenen Ursachen und Bedingungen seines strafrechtlich relevanten Verhaltens zutreffend zu beurteilen. Der Inhalt der Beweisaufnahme wird in der jeweiligen Sache konkretisiert durch den strafrechtlichen Tatbestand, dessen Anwendung auf den Sachverhalt der Strafsache erwogen wird; diejenigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches, die die Voraussetzungen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einschließlich der Differenzierungskriterien enthalten. Ausgehend hiervon bestimmt sich der Umfang der Beweisaufnahme nach der konkreten Beweislage des jeweiligen Verfahrens. Die konzentrierte Durchführung des Verfahrens erfordert, die Beweisaufnahme mit dem Aufwand durchzuführen, der zur exakten Feststellung der Wahrheit notwendig ist. Die Aufklärung des Sachverhalts darf nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß notwendige Beweiserhebungen unterbleiben. b) Liegt erneute Straffälligkeit vor, ist die letzte Vorstrafenakte gegebenenfalls auch weitere Vorstrafen- und Wiedereingliederungsakten beizuziehen upd im erforderlichen Umfang in die Beweisaufnahme einzuführen. Der Strafregisterauszug ist in jedem Falle zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen. c) Soweit es ohne wesentliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist, sind in der Beweisaufnahme auch die für die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens und die Verurteilung zum Schadenersatz notwendigen Feststellungen zu treffen um zu sichern, daß im Strafverfahren in der Regel auch über die Höhe des Schadenersatzes entschieden werden kann und Bewährungsverurteilungen durch konkrete Verpflichtungen zur Wiedergutmachung des Schadens ausgestaltet werden können. d) Alle zur Urteilsfindung zu verwendenden Beweismittel sind kritisch zu überprüfen. Diese Überprüfung bezieht 94;
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Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 4., überarbeitete und erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 1-352).

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