Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 21

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 21 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 21); 1. Kap. Grundsatzbestimmungen 1 Beschuldigten und den Angeklagten über seine Rechte zu belehren. (3) Kein Bürger der Deutschen Demokratischen Republik darf wegen Begehung einer Straftat einem anderen Staate ausgeliefert werden. Anmerkung: Vgl. Art 33 Abs. 2 Verf. (4) Beschuldigter im Sinne dieses Gesetzes ist der Bürger, gegen den ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist; Angeklagter ist der Beschuldigte, gegen den die Eröffnung des gerichtlichen Strafverfahrens beschlossen wurde. §16 Stellung des Verteidigers (1) Der Verteidiger nimmt unabhängig von anderen Prozeßbeteiligten die Rechte des Beschuldigten oder des Angeklagten zu dessen Verteidigung wahr. Ihm obliegt es, den Beschuldigten und den Angeklagten zu beraten. Er hat zur Aufklärung der Straftat alle entlastenden oder die Verantwortlichkeit mindernden Umstände vorzutragen und dem Beschuldigten oder dem Angeklagten die erforderliche Unterstützung zur Wahrnehmung seiner Rechte zu gewähren. Anmerkung: Vgl. Art. 4 StGB und § 13 GVG. Zum Recht auf Verteidigung vgl. § 61 StPO. Die Rechte des Verteidigers sind in § 64 StPO geregelt. (2) Der Verteidiger soll bei der Auswertung von Strafverfahren, der Erziehung des Verurteilten und der Eingliederung entlassener Strafgefangener in das gesellschaftliche Leben mitwirken. §17 Stellung des Geschädigten (1) Jeder durch eine Straftat Geschädigte hat das Recht, die Strafverfolgung zu verlangen und am Strafverfahren mitzuwirken. Er ist insbesondere berechtigt, Schadenersatzansprüche geltend zu machen; Beweisanträge zu stellen; von abschließenden Entscheidungen unterrichtet zu werden; Beschwerde einzulegen. Anmerkung: Vgl. insbes. §§ 91, 198, 202 Abs. 4, §225 Abs. 5, §242 Abs. 5 und § 310 StPO. (2) Dem Geschädigten gleichgestellt sind Rechtsträger sozialistischen Eigentums, auf die kraft Gesetzes oder Vertrages Schadenersatzansprüche des Geschädigten übergegangen sind. (3) Das Gericht, der Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane sind verpflichtet, mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit den entstandenen Schaden festzustellen. Sie haben den Geschädigten auf seine Rechte hinzuweisen und ihn bei ihrer Verwirklichung zu unterstützen. Der Geschädigte kann sich zur Geltendmachung seines Schadenersatzanspruches eines Rechtsanwalts bedienen. Von abschließenden Entscheidungen ist der Geschädigte zu unterrichten. Er ist auch über die Zulässigkeit der Beschwerde zu belehren. Anmerkungen: 1. Vgl. auch die RL des Plenums des OG zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen (auszugsw. abgedr. als Anm. nach §§ 198, 242 und 310 StPO). 2. Zur Unterrichtung des Geschädigten und des Regreßberechtigten von abschließenden Entscheidungen im Strafverfahren vgl. die RV 9/77 des Ministers der Justiz vom 8. 8.1977 (Dul B 2-9/77). Sie lautet: „Zur Gewährleistung des Rechts des Geschädigten bzw. des Regreßberechtigten, von abschließenden Entscheidungen des Gerichts im Strafverfahren unterrichtet zu werden (§17 Abs. 1 und 2 StPO), wird verfügt: 1. Die Gerichte haben nach Rechtskraft abschließender Entscheidungen im Strafverfahren den Geschädigten bzw. Regreßberechtigten über die ausgesprochenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit oder den anderweitigen Inhalt der abschließenden Entscheidung (Freispruch, Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, Einstellung des Verfahrens) zu unterrichten. Das Recht des Geschädigten auf Unterrichtung besteht unabhängig davon, ob er einen materiellen Schaden erlitten hat oder nicht 2. Hat das Gericht angeordnet, daß die abschließende Entscheidung dem Angeklagten nur zur Kenntnis zu bringen ist (§ 184 Abs. 5 StPO), ist dem Geschädigten bzw. dem Regreßberechtigten mitzuteilen, daß er sich beim Gericht über die abschließende Entscheidung unterrichten kann. Die Unterrichtung erfolgt in Form der mündlichen 21;
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Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 4., überarbeitete und erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 1-352).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher gerecht-werdende qualifizierte Aufgabenerfüllung im jeweiligen Bereich erfordert, nach Abschluß der Aktion kritisch die Wirksamkeit der eigenen Arbeit und die erreichten Ergebnisse zu werten. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Widerruf aufgesteilten Behauptung mit den tatsächlich in der Beschuldigtenvernehmung gegebenen Möglichkeiten wieder zu wahren Aussagen über die Straftat und über sein Motiv zum Widerruf veranlaßt werden.

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