Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 205

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 205 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 205); Übergabe Verurteilter zum Strafvollzug im Heimatstaat 4.1 Artikel 1 Staatsbürger eines Vertragsstaates, die in einem anderen Vertragsstaat zu Freiheitsstrafe verurteilt wurden, werden im gegenseitigen Einvernehmen dieser Staaten zum Vollzug der Strafe an den Staat übergeben, dessen Staatsbürger sie sind. Die Staatsbürgerschaft eines Verurteilten wird gemäß der Gesetzgebung der Teilnehmerstaaten dieser Konvention bestimmt. Staatsbürger eines Vertragsstaates ist eine Person, die nach dem Gesetz dieses Staates die Staatsbürgerschaft des betreffenden Staates besitzt Artikel 2 Die Übergabe des Verurteilten zum Vollzug der Strafe an den Staat dessen Staatsbürger er ist, kann erfolgen, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist Artikel 3 Der Verurteilte, der zum Vollzug der Strafe an den Staat übergeben wurde, dessen Staatsbürger er ist, darf nicht erneut wegen der gleichen Handlung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, mit Ausnahme der in Artikel 15 dieser Konvention vorgesehenen Fälle. Artikel 4 Die Übergabe des Verurteilten nach der in dieser Konvention vorgesehenen Verfahrensweise erfolgt nicht, wenn a) nach der Gesetzgebung des Staates, dessen Staatsbürger der Verurteilte ist, die Handlung, wegen der er verurteilt wurde, keine Straftat ist; b) der Verurteilte in dem Staat, dessen Staatsbürger er ist, wegen der Handlung verurteilt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde oder wenn ihm von dem zuständigen Organ dieses Staates die Strafe erlassen wurde; c) die Strafe in dem Staat, dessen Staatsbürger der Verurteilte ist, infolge Verjährung oder aus einem anderen, in der Gesetzgebung dieses Staates vorgesehenen Grunde nicht vollzogen werden kann; d) der Verurteilte seinen ständigen Wohnsitz auf dem Territorium des Staates hat, dessen Gericht das Urteil erlassen hat; e) wegen der Übergabe des Verurteilten zu den in dieser Konvention vorgesehenen Bedingungen kein Einvernehmen erzielt wurde. Artikel 5 Die Übergabe des Verurteilten zum Vollzug der Strafe erfolgt auf Vorschlag des Staates, dessen Gericht das Urteil erlassen hat, wenn der Staat, dessen Staatsbürger der Verurteilte ist, sein Einverständnis erklärt hat, ihn unter Einhaltung der Bedingungen dieser Konvention zur Durchsetzung des Urteils zu übernehmen. Der Staat, dessen Staatsbürger der Verurteilte ist, kann den Staat, dessen Gericht das Urteil erlassen hat, ersuchen, die Möglichkeit der Übergabe des Verurteilten zu prüfen. Der Verurteilte und seine Verwandten können bei den zuständigen Organen des Staates, dessen Gericht das Urteil erlassen hat, oder des Staates, dessen Staatsbürger der Verurteilte ist, ein Gesuch um Übergabe des Verurteilten stellen. Der Verurteilte wird über die Möglichkeit, ein Gesuch zu stellen, belehrt. Artikel 6 In den von dieser Konvention geregelten Angelegenheiten verkehren die zuständigen Organe der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander. Jeder Vertragsstaat teilt dem Depositar die Bezeichnung seines zuständigen Organs mit Artikel 7 Das zuständige Organ des Staates, dessen Gericht das Urteil erlassen hat, wendet sich wegen der Übergabe des Verurteilten zum Vollzug der Strafe an das zuständige Organ des Staates, dessen Staatsbürger der Verurteilte ist. Das Ersuchen wird schriftlich gestellt Dem Ersuchen werden beigefügt: a) die beglaubigten Abschriften des Urteils und der in der Sache getroffenen Entscheidungen übergeordneter Gerichte sowie die Bescheinigung der Rechtskraft des Urteils; b) Unterlagen über den bereits vollzogenen Teil der Strafe und den Teil der Strafe, der nach der Gesetzgebung des Staates, dessen Gericht das Urteil erlassen hat. noch zu vollziehen ist; c) Unterlagen über die Verwirklichung 205;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 205 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 205) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 205 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 205)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 4., überarbeitete und erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 1-352).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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