Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 181

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 181 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 181); Kap. Ill Erziehung im Strafvollzug 3 (3) Ausspruch eines Lobes, Prämierungen und Gewährung von Vergünstigungen können in kollektiver Form erfolgen. (4) Als Anerkennung zu gewährende Vergünstigungen umfassen: 1. Erweiterung der persönlichen Verbindungen, 2. Erhöhung des Verfügungssatzes für den monatlichen Einkauf, 3. Verlängerung der Aufenthaltsdauer im Freien, 4. Erteilung von Genehmigungen zur individuellen Ausgestaltung arbeitsfreier Zeit, der erweiterten Ausstattung von Verwahrräumen und zum Tragen eigener Bekleidungsstücke, 5. Gewährung von Urlaub aus dem Strafvollzug. (5) Anerkennungen sind unverzüglich nach Bekanntwerden des gegebenen Anlasses auszusprechen. Anmerkung: Vgl. §§36-38 der 1. DB zum StVG (Reg.-Nr. 3.1.). §32 Disziplinarbestimmungen (1) Bei schuldhaften Verstößen Strafgefangener gegen die Pflichten und Verhaltensregeln sind Disziplinarmaßnahmen anzuwenden. (2) Eine Disziplinarmaßnahme darf nur angewandt werden, wenn der Sachverhalt gründlich untersucht und geklärt wurde. Dazu ist der Strafgefangene zu hören, und ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu geben. Die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme erfolgt individuell und muß der Schwere des Verstoßes angemessen sein. Sie ist nicht mehr anzuwenden, wenn der Anlaß dafür länger als 3 Monate zurückliegt. Es ist unzulässig, einen Verstoß durch mehrere Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. (3) Disziplinarmaßnahmen sind: 1. Ausspruch einer Mißbilligung, 2. Verwarnung durch eine Aussprache mit Androhung einer strengeren Disziplinarmaßnahme, 3. Einschränkung oder Entzug von Vergünstigungen, 4. Einschränkung des Verfügungssatzes für den monatlichen Einkauf, 5. Arrest. Anmerkung: Vgl. §§39-41 der 1. DB zum StVG (Reg.-Nr. 3.1.). (4) Der Arrest darf 21 Tage, bei Jugendlichen 14 Tage, nicht übersteigen. Arrest darf nur ausgesprochen werden, wenn andere Disziplinarmaßnahmen wiederholt ohne Erfolg angewandt wurden oder auf Grund der Schwere des Verstoßes die sofortige nachdrückliche Disziplinierung im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung und Gewährleistung der Sicherheit diese Disziplinarmaßnahme erforderlich macht. Während des Arrestes sind die Strafgefangenen unter ärztlicher Kontrolle zu halten. (5) Die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen schließt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Strafgefangenen nicht aus. §33 Sicherungsmaßnahmen (1) Sicherungsmaßnahmen gegen Strafgefangene dürfen nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Strafvollzugsangehörige, andere Personen oder Strafgefangene, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Verhinderung eines Angriffs eines Strafgefangenen auf das eigene Leben erforderlich sind. (2) Die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen darf den Grad der Gefährlichkeit des Anlasses nicht übersteigen und nur so lange andauem, bis der Zweck der Maßnahme erreicht ist Die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen ist anzudrohen, sofern nicht die Notwendigkeit der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr besteht. Ihre Anwendung schließt Disziplinarmaßnahmen oder eine strafrechtliche Verfolgung nicht aus. (3) Sicherungsmaßnahmen sind: 1. Entzug von Einrichtungs- oder sonstigen Gegenständen, wenn zu befürchten ist, daß sie zu Angriffen gegen andere Personen oder auf das eigene Leben mißbraucht werden können, 2. Absonderung von anderen Strafgefangenen oder Unterbringung in Einzelhaft (4) Die Verfügung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen obliegt den Leitern der Strafvollzugseinrichtungen oder der Jugendhäuser. (5) Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhin- 181;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 181 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 181) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 181 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 181)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 4., überarbeitete und erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 1-352).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene Belastungen. längere Wartezeiten bis zur Arztvorstellung oder bis zur Antwort auf vorgebrachte Beschwerden. Sie müssen für alle Leiter der Linie Anlaß sein, in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Stz-aßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in der Strafvollzugseinrichtung gefährden. Zur ärztlichen Entlassungs-Untersuchung An Bedeutung gewinnt auch die im Zusammenhang mit der Entlassung eines Verhafteten Verurteilten aus der Untersuchungshaftanstalt durchzuführende ärztliche Entlassungsuntersuchung.

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