Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 152

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 152 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 152); 1.1 1. DB zur StPO bzw. verständigt die zuständige Untersuchungshaftanstalt und weist die Buchhaltung an, die nach der Umwandlung gezahlten Beträge der Geldstrafe an den Verurteilten zurückzuzahlen. Sieht das Gericht gemäß § 36 Abs. 3 StGB, § 25 Abs. 4 der 1. DB zur StPO vom Vollzug der Freiheitsstrafe ab, fordert der Sekretär sofern die Verwirklichung eingeleitet war unter Übersendung einer Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses das Verwirklichungsersuchen von der Untersuchungshaftanstalt zurück. 4.10. Die Löschung von Geldstrafen wird in den Fällen des Vollzugs gemäß § 25 Abs. 5 der 1. DB zur StPO und bei gnaden weisem Erlaß durch den Sekretär des Gerichts angewiesen. Nach Umwandlung einer Geld- in eine Freiheitsstrafe wird dem Gericht durch die Untersuchungshaftanstalt der Strafantritt des Verurteilten mitgeteilt (Löschungsvoraussetzung) . Der Leiter der Buchhaltung weist die Lö- schung bei Verjährung der Geldstrafe sowie bei Tod des Verurteilten an. 4.11. Für die Übersendung der Mitteilung von der Verwirklichung der Geldstrafe an das Strafregister nach vollständiger Zahlung oder nach Löschung wegen Verjährung oder Tod ist der Leiter der Buchhaltung, in den Fällen der Ziff. 4.10. Satz 1 der Sekretär des Gerichts zuständig. In diese Mitteilung sind nur die Aktenzeichen des Gerichts und des Staatsanwalts, nicht jedoch das Kassenzeichen aufzunehmen. Der Tag der Mitteilung wird auf der Sollkarte für Geldstrafen vermerkt. 4.12. Eine Mitteilung von der Verwirklichung der Geldstrafe nach vollständiger Zahlung oder nach Löschung wegen Verjährung oder Tod ist durch den Leiter der Buchhaltung an das zuständige Gericht zu geben. Diese wird zur Strafakte genommen.“ V. Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und anderen gerichtlichen Maßnahmen durch die Organe des Ministeriums des Innern, die Räte der Kreise und andere staatliche Organe Aufenthaltsbeschränkung Vorbemerkung: Vgl. auch §56 dieser DB und §4 EGStGB/StPO (Reg.-Nr. 2.). §26 (1) Für die Verwirklichung der Aufenthaltsbeschränkung (§§45 Abs. 3; 47 Abs. 2 Ziff. 3; 51; 52 Absätze 1 und 2; 69 Abs. 3 StGB) ist der Rat des Kreises zuständig, in dessen Bereich sich die Hauptwohnung des Verurteilten befindet. (2) Das Verwirklichungsersuchen ist an den Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, zu richten. §27 (1) Wurde eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Zuweisung eines neuen Aufenthaltsortes für den Verurteilten verbunden ist, bei einer Strafaussetzung auf Bewährung (§ 45 Abs. 3 StGB), als Maßnahme der Wiedereingliederung (§ 47 Abs. 2 Ziff. 3 StGB) oder zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe (§§51; 52 Absätze 1 und 2 StGB) ausgesprochen, hat der Leiter der Strafvollzugseinrichtung oder des Jugendhauses rechtzeitig mindestens 8 Wochen vor der Entlassung des Verurteilten dem für die bisherige Hauptwohnung des Verurteilten zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, unter Angabe des Entlassungstermins die für die Verwirklichung der Aufenthaltsbeschränkung notwendigen Informationen zu übersenden. (2) Der Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, hat die Verwirklichung der Aufenthaltsbeschränkung nach den Grundsätzen des § 28 vorzubereiten und den Leiter der zuständigen Strafvollzugseinrichtung oder des zuständigen Jugendhauses darüber spätestens 4 Wochen vor der Entlassung des Verurteilten zu informieren. 152;
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Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 4., überarbeitete und erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 1-352).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Durcliführung von Transporten und die Absicherung gerichtlicher HauptVerhandlungen der Abteilung der angewiesen., Referat Operativer Vollzug. Die Durchsetzung wesentlicher Maßnahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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