Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 130

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 130 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 130); 1 Strafprozeßordnung StPO (3) Zur mündlichen Verhandlung sind die unmittelbar Betroffenen und der Staatsanwalt zu laden; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Betroffene unbekannten Aufenthalts, kann auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden. Die Vorschriften über die Durchführung der Hauptverhandlung erster Instanz gelten entsprechend. Das Gericht kann Beweise erheben. Anmerkung: Zur Vorführung des Verurteilten und zum Erlaß eines Haftbefehls im Widerrufsverfahren vgl. Ziff. III.2. (Auszug) des PrBOG vom 20.10.1977 zu Fragen der Untersuchungshaft (OG-Inf. Nr. 4/1977 S. 56). Sie lautet: „2 Liegen jedoch begründete Anhaltspunkte dafür vor, daß der auf Bewährung Verurteilte oder derjenige, dem Strafaussetzung auf Bewährung gewährt wurde, zur Widerrufsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheinen wird, ist das Gericht berechtigt, seine Vorführung anzuordnen (§§ 48, 203 Abs. 1, 357 Abs. 3 StPO). Es kann in diesen Fällen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§122 ff. StPO erfüllt sind, bis zum Eintritt der Rechtskraft der Widerrufsentscheidung Haftbefehl erlassen (§§ 124 Abs. 1, 357 Abs. 3 StPO). Gleiches gilt, wenn sich der auf Bewährung Verurteilte oder derjenige, dem Strafaussetzung auf Bev/ährung gewährt wurde, nach Durchführung der Widerrufsverhandlung der Verwirklichung der Freiheitsstrafe zu entziehen sucht.“ Der weitere Text der Ziff. III. 2. dieses PrBOG ist als Anm. nach § 246 StPO ab-gedr. Der PrBOG ist ferner auszugsw. ab-gedr. als Vorbem. zu § 122 und als Anm. nach §§122, 123, 126, 127, 131 und 187 StPO. §358 Das Gericht kann in den Fällen der §§ 344 Absätze 1 bis 3, 350 a Absätze 1 bis 3 die Verhandlung und Entscheidung über den Vollzug der Strafe mit Freiheitsentzug mit einer gegen den Verurteilten anhängigen neuen Strafsache verbinden. Die Verbindung ist unbeschadet der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zulässig. Über den Vollzug der Strafe mit Freiheitsentzug ist in dem in der neuen Strafsache ergehenden Urteil zu entscheiden. Anmerkung: Vgl. Anm. zu §168 StPO. §359 Rechtsmittel (1) Dem Staatsanwalt steht gegen alle bei der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit getroffenen gerichtlichen Entscheidungen die Beschwerde zu, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (2) Dem Verurteilten steht die Beschwerde gegen die zusätzlich zu einer Verwarnung ausgesprochene Verpflichtung zur unbezahlten gemeinnützigen Arbeit in der Freizeit, die Anordnung des Vollzuges der bei der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe, die Umwandlung von Geldstrafe in Freiheitsstrafe, die Anordnung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bei Widerruf der Strafaussetzung auf Bewährung, die Anordnung der Jugendhaft wegen Nichterfüllung gerichtlich auferlegter Pflichten, die nachträgliche Bildung einer Hauptstrafe sowie gegen die Anordnung von Maßnahmen zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der Strafaussetzung auf Bewährung und zur Wiedereingliederung Vorbestrafter zu. §360 Verjährung der Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (1) Die Verwirklichung rechtskräftig erkannter Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verjährt: 1. bei Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren in zwanzig Jahren; 2. bei Freiheitsstrafen von fünf bis zehn Jahren in zehn Jahren; 3. bei Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren in fünf Jahren. (2) Die Verwirklichung einer Geldstrafe verjährt in drei Jahren. Anmerkung: Zur Verjährung der Verwirklichung einer bis zum 4. 5.1977 ausgesprochenen Arbeitserziehung oder Einweisung in ein Jugendhaus vgl. § 6 des 2. StÄG. Er lautet: 130;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 130 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 130) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 130 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 130)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Textausgabe, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 4., überarbeitete und erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (StPO DDR Ges. Best. 1979, S. 1-352).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden politisch-operativen Untersuchungshaft Vollzug durchzuführen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen zu unterbinden.

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