Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 87

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 87 (StPO DDR Ges. Best. 1977, S. 87); 87 4. Kap.Igerichtliches Verfahren 1 Untersuchungsorgan, einen Staatsanwalt oder einen Richter ersetzt werden, wenn 1. der Zeuge oder Mitbeschuldigte verstorben oder geisteskrank geworden ist oder wenn sein Aufenthalt nicht ermittelt ist; 2. dem Erscheinen des Zeugen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit, nicht zu beseitigende oder andere erhebliche Hindernisse entgegenstehen; 3. der Zeuge nicht anwesend ist und der Staatsanwalt, der Angeklagte und dessen Verteidiger mit der Verlesung einverstanden sind. Anmerkung: Vgl. auch Ziff. 15. des PrBOG zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens (abgedr. nach § 222). (2) In den Fällen des Absatzes 1 dürfen auch Aufzeichnungen über anderweitige Vernehmungen oder Äußerungen sowie eigene Aufzeichnungen eines Zeugen oder Mitbeschuldigten wiedergegeben werden. (3) Aussagen von anwesenden Zeugen, die in einem Protokoll über eine frühere Vernehmung enthalten sind, können, soweit erforderlich, durch Verlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden. Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden. Anmerkung: Vgl. auch die Ziff. III.l der RL des Plenums des Obersten Geric vom 16. 3.1978 zu Fragen der gerichtld: Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung sozialistischen Strafprozeß (abgedr. n, § 222). (4) Das Gericht beschließt, ob die Wiedergabe angeordnet wird. Der Grund der Wiedergabe ist bekanntzugeben. (5) Wird der Geschädigte als Zeuge vernommen, hat das Gericht zu gewährleisten, daß seine Rechte auch während seiner Abwesenheit gewahrt werden. Soweit erforderlich, ist er vom Vorsitzenden darüber zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt wurde. Anmerkung: Vgl. die Ziff.III.3. der RL des Plenums des Obersten Gerichts vom 16. 3.1978 zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978 (GBl. I Nr. 14 S. 169). Sie lautet: „3. Prüfung von Zeugenaussagen Zeugenaussagen sind wie alle anderen Beweismittel auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Bei einander widersprechenden Aussagen von Angeklagten und Zeugen bzw. mehreren Zeugen untereinander ist es unzulässig, Angaben des Angeklagten lediglich mit dem Hinweis auf anderslautende Aussagen eines Zeugen als widerlegt zu betrachten, ohne die Richtigkeit der einen oder anderen Aussage geprüft zu haben. Dem Zeugen- sind erforderlichenfalls Fragen über Umstände zu stellen, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen (§33 Abs. 1 StPO). Einander widersprechende Aussagen sind einer zusammenhängenden Betrachtung und Würdigung zu unterziehen, um die Widersprüche zu klären. Bei der Auseinandersetzung mit derartigen Widersprüchen können u. a. folgende Umstände eine Rolle spielen: die am Tatort oder am Körper des Geschädigten oder des Angeklagten Vorgefundenen Spuren; die Aussagen von Sachverständigen über naturwissenschaftliche, technische, medizinische oder andere Fakten, die die eine oder andere Aussage stützen bzw. ihr widersprechen; Aufzeichnungen oder Beweisgegenstände, deren Informationen mit den Einlassungen des Angeklagten oder Zeugen übereinstimmen bzw. ihnen widersprechen ; Aussagen weiterer Zeugen, durch die die Angaben des Angeklagten oder des Zeugen insgesamt oder hinsichtlich wichtiger Einzelheiten bestätigt, ergänzt oder auch in Zweifel gezogen werden; der Zeitraum, der zwischen der Tat und der Anzeigeerstattung liegt, sowie die Gründe, die für eine relativ späte Anzeige bestimmend waren. Bei Straftaten gegen die Person und bei Sexualdelikten können des weiteren der Zustand, in dem der Geschädigte angetroffen wird, sowie die Angaben, die er unmittelbar nach der Tat Dritten gegenüber gemacht hat, von Bedeutung sein. Kinder sind als Zeugen nur dann zu vernehmen, wenn dies zur Feststellung der;
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Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979 (StPO DDR Ges. Best. 1977, S. 1-320).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht verursachende beeinflussende Umstände und Bedingungen hervorzuheben und darzustellen, wie diese Situationen, Umstände und Bedingungen sich auf das Handeln des Täters auswirkten.

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