Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 41

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 41 (StPO DDR Ges. Best. 1977, S. 41); 41 2. KapJallg. Best, für Ermittlungs- u. gerichtl. Verfahren 1 § 74 Psychiatrische und psychologische Begutachtung (1) Das Gericht, der Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane können zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines jugendlichen Beschuldigten oder Angeklagten die Begutachtung anordnen. Das Gutachten hat sich auf die Schuldfähigkeit zu erstrecken und soll Vorschläge zur weiteren Gestaltung der Erziehungsund Lebensverhältnisse des Jugendlichen enthalten. (2) § 43 gilt entsprechend. Anmerkung: Vgl. die Vorbem. zu §38 StPO sowie die Ziff. 3 und 4 des PrBOG vom 30.10. 1972 über die Voraussetzungen für die Beiziehung von forensischen Gutachten zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§§15, 16 StGB) und der Schuldfähigkeit (§ 66 StGB) von Tätern (NJ H. 22 Beil. 4/72). Sie lauten: Grundsätze für die Beiziehung von psychologischen Gutachten zur Prüfung der Schuldfähigkeit Jugendlicher Bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit Jugendlicher ist ein psychologisches Gutachten beizuziehen. Die Prüfung dieser Frage muß ebenfalls darauf ausgerichtet sein, ob der Jugendliche im Hinblick auf die von ihm begangene Straftat also auf ein ganz bestimmtes Verhalten zur einer richtigen Entscheidung in der Lage war. Deshalb ist auch die Schuldfähigkeit unter den Entwicklungsaspekten Jugendlicher immer tatbezogen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Deliktsart und deren Besonderheiten zu prüfen. Die Prüfung dieser Fähigkeit umfaßt sowohl die intellektuellen als auch die charakterlichen und emotionalen Bereiche der jugendlichen Persönlichkeit, auf deren Grundlage persönliche Kenntnisse erworben werden, sich Einstellungen, Verhaltensmotive, Wertungsmögliehkeiten und Fähigkeiten zur Selbstbestimmung des Handelns entwickeln, die eine normgemäße Entscheidung ermöglichen. Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 StGB müssen aus diesen Fähigkeitsbereichen resultieren. Hinweise zur Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Prüfung der Sdiuld-fähigkcit Jugendlicher (§ 56 StGB) Bei Jugendlichen können vor allem Hinweise auf erhebliche ■ Entwicklungsrück -stände, auf psychosoziale Fehlentwicklungen und (oder) auf Intelligenzmängel geeignet sein, eine Schuldfähigkeitsprüfung zu veranlassen. 3.1.1. Hinweise auf psychosoziale Entwlckluugs-rückständ i gc (Retardierungen) Sie können sich ergeben aus dem Erhaltenbleiben weitgehend kindlicher Eigenschaften, dem Beibehalten verspielter Verhaltensweisen, dem Vorhandensein eines noch auffallend kindlich-naiven Selbst- und Umweltbildes, z. B. einer für die Altersgruppe ungewöhnlichen Unwissenheit, Unselbständigkeit und Naivität in der Erlebnisverarbeitung und in den sozialen Verhaltensweisen; einem ständigen Versagen bereits bei minimalsten intellektuellen Anforderungen im Leistungs- und Sozialverhalten (oft wird versucht, Mißerfolge in Schule und Beruf durch fehlerhafte Aktivitäten auszugleichen); ausgeprägten sozialen Integrations- und Kontaktschwierigkeiten bzw. erheblicher Labilität im Sozialverhalten, wie ungewöhnliche Gehemmtheit, Unsicherheit, Autoritätsgebundenheit, Unselbständigkeit im Denken und Handeln u. ä. Verhaitensauffälligkeiten; schwerwiegenden Selbstwertbeeinträchtigungen bis zu einer für Jugendliche ungewöhnlichen Selbstisolierung bzw. zu auffallendem Einzelgängertum; großen Diskrepanzen zwischen Alter und erreichtem Entwicklungsniveau, z. B. in Form kritik- und bedenkenloser negativer Beeinflußbarkeit oder noch ausgeprägt kindlich-naiver unüberlegter Handlungsbereitschaften; erheblichen Abweichungen von der allgemeinen Eni wicklungsnorm Jugendlicher, wie extrem verfrühte bzw. verspätete puberale Entwicklung oder ungewöhnlich ausgeprägte psychische Veränderungen in der Pubertät seit deren Beginn, z. B. in Form extremer Gehemmtheit, vor allem in sexueller Hinsicht, in Form ungewöhnlicher Sensi-;
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Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979 (StPO DDR Ges. Best. 1977, S. 1-320).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt und notwendig sei, was darin zum Ausdruck kommt, daß noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei.

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