Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 34

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 34 (StPO DDR Ges. Best. 1977, S. 34); 1 Strafprozeßordnung StPO 34 ters befähigte und geeignete Bürger die Bürgschaft übernehmen. Sie haben das Recht, dem Gericht vorzuschlagen, eine Strafe ohne Freiheitsentzug auszusprechen und die Verpflichtung zu übernehmen, die Erziehung des Verurteilten zu gewährleisten; dem Gericht eine Strafaussetzung auf Bewährung vorzuschlagen und die Verpflichtung zu übernehmen, die weitere Erziehung des Verurteilten zu gewährleisten. (2) Die Bürgschaftserklärung soll kontrollierbare Verpflichtungen enthalten. Anmerkung: Vgl. § 31 StGB. Dritter Abschnitt Übergabe von Strafsachen an die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege §58 Voraussetzungen der Übergabe (1) Uber Vergehen beraten und entscheiden die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege, wenn im Hinblick auf die eingetretenen Folgen und die Schuld des Täters die Handlung nicht erheblich gesellschaftswidrig ist und wenn unter Berücksichtigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters eine wirksame erzieherische Einwirkung durch das gesellschaftliche Organ der Rechtspflege zu erwarten ist. Diese Sachen sind durch die staatlichen Organe der Rechtspflege zu übergeben, wenn der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist und der Täter seine Rechtsverletzung zugibt. Bei fahrlässigen Straftaten kann die Sache einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege auch dann übergeben werden, wenn ein erheblicher Schaden eingetreten ist, jedoch die Schuld des Täters infolge außergewöhnlicher Umstände gering ist. (2) Die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege beraten und entscheiden auch über Verfehlungen. Anmerkung: Vgl. Ziff. 1.1. der RL Nr. 26 des Plenums des OG vom 24.3. 1976 zum Zusammenwirken der Gerichte mit den Schiedskommissionen (GBl. Sdr. Nr. 870). Sie lautet: „1. Zur Beratung wegen Vergehen 1.1. Zu den Übergabevoraussetzungen § 23 SchKO, § 28 StGB, § 58 StPO) Den Schiedskommissionen (Schlv) können von den Gerichten alle Vergehen übergeben werden, die im Hinblick auf die eingetretenen Folgen und die Schuld des Täters nicht erheblich gesellschaftswidrig sind. Es ist nicht erforderlich, daß die Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht auch in der konkreten Strafrechtsnorm als Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufgeführt wird. Werden jedoch in der Strafrechtsnorm nur Strafen mit Freiheitsentzug angedroht, so werden diese Handlungen in der Regel nicht für eine Übergabe geeignet sein, weil diese generell erheblich gesellschaftswidrig sind. Eine. Übergabe ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Täter vorbestraft oder innerhalb eines Jahres vor der erneuten Straftat wegen eines Vergehens von einem gesellschaftlichen oder staatlichen Gericht zur Verantwortung gezogen wurde, es sei denn, es besteht zwischen der früheren und der neuen Handlung kein innerer Zusammenhang oder es ist unter Berücksichtigung des Umfanges der neuen Tat und im Hinblick auf die Person des Rechtsverletzers eine wirksame erzieherische Einwirkung zu erwarten.“ Zu den Voraussetzungen für die Übergabe eines Vergehens an die Konfliktkommission vgl. die entsprechende Ziff. 3.1. der RI Nr. 28 des Plenums des OG vom 24. 3.1976 zum Zusammenwirken der Gerichte mit den Konfliktkommissionen (GBl. Sdr. Nr. 871) Beachte ferner Ziff. 8. der Gemeinsamen Anw. zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens (abgedr. nach § 95). Zur Verfolgung von Verfehlungen durch die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege vgl. § 8 Abs. 1 GGG, 8§ 37-45 KKO, §§ 29-37 SchKO sowie § 2 Abs. 3, §§ 3 und 8 der l.DVO zum EGStGB/StPO (Reg.-Nr. 4). §59 Art and Weise der Übergabe (1) Die Übergabe erfolgt durch eine schriftliche, begründete, dem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zuzustel-;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 34 (StPO DDR Ges. Best. 1977, S. 34) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 34 (StPO DDR Ges. Best. 1977, S. 34)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979 (StPO DDR Ges. Best. 1977, S. 1-320).

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