Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 185

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 185 (StPO DDR Ges. Best. 1977, S. 185); 185 1. DB zum Strafvollzugsgesetz 6 (3) Die Entscheidung darüber treffen die Leiter der Strafvollzugseinrichtungen. Zu §15 StVG: §1 Die Überweisung Strafgefangener vom allgemeinen in den erleichterten Vollzug oder vom erleichterten in den allgemeinen Vollzug kann mit einer Verlegung in eine andere Strafvollzugseinrichtung verbunden werden, wenn das im Interesse der Erziehung erforderlich ist. Zu § 16 StVG: §8 Der Vollzug der Haftstrafe erfolgt in der Regel in nicht ständig verschlossenen Verwahrräumen. Zu §18 StVG: §9 (1) Der Vollzug der Freiheitsstrafe an Jugendlichen erfolgt in der Regel in nicht verschlossenen Verwahrräumen. Im Interesse der Sicherheit und der Erziehung der Jugendlichen können Verwahrräume zeitweilig verschlossen werden. (2) Die Freiheitsstrafe an Jugendlichen kann in ständig verschlossenen Verwahrräumen durchgeführt werden, wenn es aus Gründen der Sicherheit unbedingt erforderlich ist oder damit Störungen des Erziehungsprozesses verhindert werden können. (3) Die Entscheidung darüber treffen die Leiter der Jugendhäuser. Zu §19 StVG: §10 Der Vollzug der Jugendhaft erfolgt in der Regel in nicht ständig verschlossenen V er wahrräumen. Zu §20 StVG: §11 (1) In einem Einführungsgespräch sind die Strafgefangenen mit allen Anforderun- gen und Bedingungen vertraut zu machen, die sich für sie aus dem Vollzug der Strafe mit Freiheitsentzug ergeben. Insbesondere sind die Strafgefangenen über ihre Rechte und Pflichten und die Ordnungs- und Verhaltensregeln zu belehren. Die Belehrung ist regelmäßig aktenkundig zu wiederholen. (2) Während der Aufnahme ist auf der Grundlage von Gesprächen mit dem Strafgefangenen, der Auswertung seiner Verhaltensweisen sowie der Aktenunterlagen eine Einschätzung seiner Persönlichkeit vorzunehmen. Die Einschätzung bildet die Grundlage für die erforderlichen Entscheidungen über die Einteilung in ein Kollektiv, die durchzuführenden Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen, den Arbeitseinsatz und die Verwendung der Arbeitsvergütung sowie die Vorbereitung der Wiedereingliederung. (3) Die im Verlauf der Aufnahme getroffenen Entscheidungen sind, soweit kein Aufnahmeverfahren erforderlich ist, dem Strafgefangenen im Aufnahmegespräch mitzuteilen und ihm zu erläutern. (4) Aufnahmeverfahren sind vor allem mit Jugendlichen sowie mit jungen Strafgefangenen und mit solchen Strafgefangenen durchzuführen, bei denen das unter Beachtung der Persönlichkeit, der Straftat und der Strafdauer für die Gestaltung des Erziehungsprozesses und die Vorbereitung der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben für erforderlich gehalten wird. (5) Im Aufnahmeverfahren ist eine gründliche Einschätzung der Persönlichkeit des Strafgefangenen vorzunehmen. Wenn erforderlich, sind Ärzte, Psychologen und bei Jugendlichen die Lehrkräfte der Berufsschulen der Jugendhäuser einzubeziehen. Das Erziehungsprogramm ist mit dem Strafgefangenen ausführlich zu beraten. Bei Jugendlichen sind die Erziehungsberechtigten über den Inhalt des Erziehungsprogramms zu informieren. §12 (1) Bei der Einteilung der Strafgefangenen in die Kollektive sind unter Beachtung der Erfordernisse der sicheren Verwahrung, insbesondere die Erziehungssituation in den jeweiligen Kollektiven, die Charaktereigenschaften und das zu erwartende Verhalten;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 185 (StPO DDR Ges. Best. 1977, S. 185) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 185 (StPO DDR Ges. Best. 1977, S. 185)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979 (StPO DDR Ges. Best. 1977, S. 1-320).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten.

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