Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik 1975, Seite 50

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1975, Seite 50 (StPO DDR 1974, S. 50); StPO-4. Kapitel 50 würde oder Nachteile für die Erziehung eines jugendlichen Angeklagten zu befürchten sind. (3) Das Gericht kann weiterhin die Öffentlichkeit ausschließen, wenn die öffentliche Verhandlung die Sicherheit des Staates gefährden würde oder wenn es die Notwendigkeit der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen erfordert. (4) Das Gericht kann die Anwesenheit einzelner Personen bei nichtöffentlichen Verhandlungen gestatten. §2X2 Verhandlung über die Ausschließung der Öffentlichkeit (1) Die Verhandlung über die Ausschließung der Öffentlichkeit findet in nichtöffentlicher Sitzung statt, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für begründet erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden. Bel der Verkündung ist anzugeben, aus welchem Grunde die Öffentlichkeit ausgeschlossen (2) Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sicherheit des Staates oder im Interesse der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen ausgeschlossen, kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung aller in der Verhandlung zur Sprache kommenden Tatsachen und Umstände zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunchmcn. §213 Beschränkter Zutritt Der Zutritt zur öffentlichen Verhandlung kann Minderjährigen und solchen Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise §214 Ununterbrochene Anwesenheit (1) Die Hauptvcrhandlung findet in ununterbrochener Anwesenheit der zur Urteilsfindung berufenen Richter und eines Protokollführers statt. (2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Hinzuzie- hung von Ergänzungsrichtem anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben. (3) Der Staatsanwalt soll an der Hauptvcrhandlung teilnehmen. Bei einer Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen und auf Verlangen des Gerichts hat er teilzunehmen. Das Verlangen muß spätestens mit der Ladung zum Termin ausgesprochen Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger In der Hauptverhandlung können mehrere Staatsanwälte und mehrere Verteidiger mitwirken. Das gleiche gilt für die Teilnahme gesellschaftlicher Ankläger und gesellschaftlicher Verteidiger. §216 Anwesenheitspflicht (1) Der Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; er kann den Angeklagten insbesondere während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen. (2) In Fällen der notwendigen Verteidigung (§§ 63, 72) darf sich der Verteidiger nur mit Zustimmung des Gerichts und wenn seine Vertretung gewährleistet ist, aus der Hauptvcrhandlung entfernen. (3) Entfernt sich der Angeklagte oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, kann diese in seiner Abwesenheit zu Endo geführt werden, wenn er schon zur Person und zur Sache vernommen war und das Gericht seine Anwesenheit nicht für erforderlich hält. §217 einer neuen Hauptverhandlung (1) 1st die Ladungsfrist nicht cingchal-ten, kann der Angeklagte die Anberaumung eines neuen Hauptverhandlungstermins beantragen. Er ist auf dieses Recht hinzu- (2) Eine Verhinderung des Verteidigers;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1975, Seite 50 (StPO DDR 1974, S. 50) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1975, Seite 50 (StPO DDR 1974, S. 50)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1975, Textausgabe mit Sachregister, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 2. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975 (StPO DDR 1975, S. 1-160).

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