Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik 1975, Seite 48

Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1975, Seite 48 (StPO DDR 1974, S. 48); StPO-4. Kapitel 48 Hauptvcrhandlung zu erhöhen und die Kraft der Öffentlichkeit auf die Überwindung von Gesetzesverletzungen zu lenken. (2) Das Gericht hat die Hauptverhandlung in sozialistischen Betrieben, Genossenschaften, Einrichtungen und in Wohngebieten durchzuführen, wenn dadurch in besonderem Maße die Mobilisierung gesellschaftlicher Kräfte zur Verhütung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen und zur Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen erreicht werden kann. (3) Die Hauptverhandlung ist spätestens vier Wochen und bei jugendlichen Angeklagten innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anklageschrift bei Gericht durchzuführen. Kann die Frist wegen besonderer Hinderungsgründe nicht eingehalten werden, sind diese vom Vorsitzenden in den Akten zu vermerken. §202 Ladungen und Benachrichtigungen (1) Das Gericht nimmt die für die Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen vor und veranlaßt, daß die Beweismittel zur Hauptverhandlung zur Verfügung stehen. Mit der Ladung teilt das Gericht dem Staatsanwalt, dem Angeklagten und dessen Verteidiger mit, wer als Zeuge, Sachverständiger oder Kollektivvertreter zur Hauptvcrhandlung geladen wird und welche anderen Beweismittel herangezo- (2) Im Verfahren gegen Jugendliche sind auch die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte zu laden, wenn nicht ■ die Gründe des § 70 Absatz 4 dem entgegenstehen. Ist gemäß § 71 Absatz 1 die Mitwirkung der Organe der Jugendhilfe notwendig, sind sie zu laden. (3) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, soll das Gericht bestimmen, daß sämtliche oder einzelne Zeugen und Sachverständige zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung geladen werden. (4) Der Geschädigte ist vom Termin zur Hauptverhandlung zu benachrichtigen. §203 Ladung des Angeklagten (1) Der Angeklagte wird durch Zustellung geladen; dabei ist der nicht inhaftierte Angeklagte darauf hinzuweisen, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Vorführung erfolgen wird. (2) Die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß müssen spätestens mit der Ladung zur Hauptverhandlung zugestcllt werden. Die Abschrift eines Schadensersatzantrages kann auch nach der Ladung zur Hauptverhandlung wirksam zugestellt werden, wenn hierbei die Ladungsfrist gewahrt (3) Dem Angeklagten sind die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß lediglich zur Kenntnis zu bringen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß § 211 Absatz 3 vorliegen. §204 Ladungsfrist (1) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens fünf Tagen lie- (2) In Ausnahmefällen kann das Gericht durch begründeten Beschluß die Ladungsfrist bis auf 24 Stunden abkürzen, wenn die Erforschung der Wahrheit im Strafverfahren dadurch nicht gefährdet wird. Der Beschluß kann nur zusammen mit dem Urteil angefochtcn werden. (3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichten. §205 Ladung des Verteidigers (1) Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. Haben mehrere Angeklagte einen gemeinschaftlichen Verteidiger, wird diesem nur eine Ladung zugestellt. (2) Die Anklageschrift, der Eröffnungsbeschluß und die Abschrift eines Schadensersatzantrages sind dem Verteidiger unter den gleichen Voraussetzungen zuzustellen;
Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1975, Seite 48 (StPO DDR 1974, S. 48) Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1975, Seite 48 (StPO DDR 1974, S. 48)

Dokumentation: Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1975, Textausgabe mit Sachregister, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 2. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975 (StPO DDR 1975, S. 1-160).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Eröffnung der Vernehmung als untauglich bezeichn net werden. Zum einen basiert sie nicht auf wahren Erkenntnissen, was dem Grundsatz der Objektivität und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit nach dem Parteitag der Partei , Dietz Verlag, Berlin Erich Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der durch vorbeugende Verhinderung und Bekämpfung des Mißbrauchs von Transportmitteln mit gefährlichen Gütern für gefährliche Güter für Terror- und andere Gewaltakte, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

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