Strafgesetzgebung in Deutschland 1972, Seite 9

Strafgesetzgebung in Deutschland [Bundesrepublik Deutschland (BRD) und Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1972, Seite 9 (Str.-Ges. Dtl. StGB BRD DDR 1972, S. 9); Einleitung 9 Daneben wurde aber versucht, auch das StGB der DDR soweit wie möglich als ganzes und in seiner Systematik darzustellen. So werden die Kapitel- und Abschnittsüberschriften des StGB der DDR soweit wie möglich aufgeführt. Entsprechen den westlichen Regelungskomplexen ganze Komplexe im StGB der DDR und fallen nur einzelne Vorschriften oder gar Absätze von Paragraphen heraus, so wird der Standort dieser Vorschriften in der Gegenüberstellung durch Verweisung und der im Gesetzbuch durch Anführung der Kapitel- und Abschnittsüberschrift kenntlich gemacht. Letztere sind, um anzuzeigen, daß die an sich geltende Kapitel- und Abschnittsüberschrift weiterläuft, in Klammern gesetzt; das Ende der eingeschobenen Vorschrift wird durch einen kurzen Querstrich angezeigt. Ist allerdings wie mehrfach ein Komplex des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik gleichmäßig in mehrere Komplexe des StGB der DDR eingegangen, so werden statt eines verwirrenden fortlaufenden Wechsels der Überschriften die entsprechenden Überschriften des StGB der DDR vorweg gemeinsam genannt. Die Einheit und Selbständigkeit des StGB der DDR wurde ferner dadurch gewahrt, daß auch Vorschriften, die im StGB der Bundesrepublik keine Entsprechung finden, nach Möglichkeit im Anschluß an mit ihnen verwandte östliche oder auch westliche Bestimmungen aufgeführt werden. Dieses Verfahren hat den Vorteil, dem westlichen Leser neben der unmittelbar einschlägigen Korrespondenzbestimmung gleich das umgebende Feld von Strafvorschriften vor Augen zu führen. Soweit sich westliche Korrespondenzbestimmungen im Nebenstrafrecht oder in der StPO finden, wurden diese in den Text des StGB der Bundesrepublik eingeschoben. Bei der Tierquälerei, dem Verstoß gegen Grenzübertrittsvorschriften (§ 213 StGB der DDR) und dem gesamten Komplex der Straftaten gegen die Volkswirtschaft (§§ 166 ff. StGB der DDR) ließ sich allerdings kein plausibler Anknüpfungspunkt im StGB der Bundesrepublik finden, so daß nichts anderes übrig blieb, als diese Vorschriften im Anschluß an das StGB der Bundesrepublik aufzuführen. Die Militärstraftaten, in der Bundesrepublik im Wehr Strafgesetz enthalten, stehen ohnehin am Ende des StGB der DDR. Materieller Vergleich der beiden Strafgesetzbücher Überblick Die folgende Gegenüberstellung der Strafgesetzbücher der Bundesrepublik und der DDR soll es erst ermöglichen, über die bisherigen mehr oder weniger oberflächlichen Thesen über deren Verhältnis zueinander hinauszukommen. Hier soll nur angedeutet werden, daß sich die Übereinstimmung zwischen den beiden Gesetzbüchern materiell gesehen doch als stärker erweist, als es zunächst zu befürchten war. Einmal hat das Strafgesetzbuch der DDR der gesamtdeutschen Rechtstradition nicht völlig entfliehen können. Zum anderen haben gerade die beiderseitigen Reformen der letzten Zeit zu einer Wiederannäherung geführt. Grundlage für dieses Phänomen ist eine unbestreitbare Konvergenz in der kriminalpolitischen Grundtendenz. Hierbei ist nicht so sehr gemeint, daß in der DDR ebenso wie in der Sowjetunion gegenüber der früher mit Leidenschaft vertretenen Konzeption eines Strafgesetzbuchs ohne Schuld und Strafe eine Renaissance des Schuldprinzips erfolgt ist. Dieser Vorgang ist freilich außerordentlich bemerkenswert und sollte vor allem gewissen radikalen Bestrebungen im Westen zu denken geben. Wenn das Strafgesetzbuch der DDR für die von ihm vorgesehenen Sanktionen den Oberbegriff „Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ wählt, so liegt darin keine Anknüpfung an diese frühsowjetischen Tendenzen, sondern es soll damit lediglich dokumentiert werden, daß die Aburteilung durch Gesellschaftsgerichte nicht als Strafe angesehen wird, wobei der Begriff Strafe mit der staatlichen Einwirkung verbunden wird. An der Konzeption der Verantwortlichkeit wird dagegen im Gegensatz zu der herkömmlichen Konzeption eines Maßnahmenrechts durchaus festgehalten. Indessen erfolgte diese Abkehr von einer auf den Begriffen Gefährlichkeit und Maßnahme aufgebauten Konzeption in der Sowjetunion schon in den dreißiger Jahren und hat unter dem Stalinismus gerade zu einer moralisierenden Verbrämung eines ganz brutalen Abschreckungsstrafrechts gedient. Das Wesen der neueren Entwicklung des Strafrechts im Ostblock liegt demgegenüber darin, daß die Spezialprävention in ihrer Funktion der Abmilderung des Strafrechts wieder stärker berücksichtigt wird. Die gleiche Tendenz ergibt sich in der Bundesrepublik aus einer zunehmenden Abkehr von der Begründung des Strafrechts mit den Gedanken der Sühne und Vergeltung und seiner Rechtfertigung mit dem Schutz wichtiger Rechtsgüter, in dessen Rahmen das Schuldprinzip nur noch die Strafe nach oben begrenzt, sie aber nicht mehr von sich aus rechtfertigt. Das Hervortreten des Schutzprinzips hat zu einer grundsätzlichen Reduzierung des Strafrechts geführt, und zwar vor allem in Bereichen, die weltanschauliche Implikationen aufweisen. So sind in beiden Teilen Deutschlands die Sexualdelikte auf den Schutz Abhängiger und Jugendlicher eingeschränkt worden, so daß die Tatbestände der einfachen Homosexualität, der Sodomie und des Ehebruchs entfallen sind; die Strafbarkeit der Abtreibung ist gemildert und die Gotteslästerung in die Verunglimpfung eines fremden Religionsbekenntnisses bzw.;
Strafgesetzgebung in Deutschland [Bundesrepublik Deutschland (BRD) und Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1972, Seite 9 (Str.-Ges. Dtl. StGB BRD DDR 1972, S. 9) Strafgesetzgebung in Deutschland [Bundesrepublik Deutschland (BRD) und Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1972, Seite 9 (Str.-Ges. Dtl. StGB BRD DDR 1972, S. 9)

Dokumentation: Strafgesetzgebung in Deutschland [Bundesrepublik Deutschland (BRD) und Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1972. Eine synoptische Darstellung der Strafgesetzbücher der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, Friedrich-Christian Schroeder, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen, 1972 (Str.-Ges. Dtl. StGB BRD DDR 1972, S. 1-286).

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