Strafgesetzgebung in Deutschland 1972, Seite 8

Strafgesetzgebung in Deutschland [Bundesrepublik Deutschland (BRD) und Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1972, Seite 8 (Str.-Ges. Dtl. StGB BRD DDR 1972, S. 8); 8 Einleitung Ferner ergibt sich eine Abweichung aus der Ersetzung des Begriffs der Nebenstrafe durch den sowjetischen Begriff der Zusatzstrafe (5. Abschnitt), der insbesondere zu einer zweimaligen Aufführung der Geldstrafe zwingt, wobei im zweiten Fall lediglich eine Verweisung erfolgt. Die Zusatzstrafen enthalten auch zahlreiche der Maßregeln der Sicherung und Besserung des StGB von 1871 (la. Abschnitt), da die Zweispurigkeit in der DDR aus ideologischen Gründen abgelehnt wird. Das vorletzte Kapitel des Allgemeinen Teils enthält das Jugendstrafrecht, womit die DDR die 1923 vollzogene Ausgliederung aus dem StGB und die Regelung in einem besonderen Jugendgerichtsgesetz rückgängig gemacht hat. Der Besondere Teil beginnt wie der des StGB von 1871 in der geltenden Fassung mit den Delikten gegen den Frieden (mit welchem der Völkermord, vgl. § 220a StGB West, zweckmäßig zusammengefaßt ist), gegen den Staat und die Verfassung (1. und 2. Kapitel). Im Gegensatz zu dem StGB von 1871 werden aber die Straftaten bei Wahlen und Abstimmungen, gegen die Staatsgewalt, die öffentliche Ordnung und die Rechtspflege zusammen mit dem Rest der Amtsdelikte erst ganz am Ende des Gesetzbuches, vor den den Abschluß bildenden Militärstrafen, geregelt (8. Kapitel). Zunächst erscheinen die Delikte gegen die Person, die mit dieser Stellung offensichtlich hervorgehoben werden sollen (3. Kapitel). Als Straftaten gegen die Persönlichkeit fungieren auch der Hausfriedensbruch, die Religionsstraftaten und sehr bemerkenswert der Raub. Daran schließen sich überzeugend die Delikte gegen Jugend und Familie (4. Kapitel) beide Kapitel haben insbesondere die Straftaten gegen die Sittlichkeit (13. Abschnitt des StGB von 1871) auf genommen. Die Delikte gegen Jugend und Familie haben außerdem Bestandteile der verschiedensten Abschnitte des bisherigen StGB, nämlich die §§ 170b ff., aber auch die §§ 143, 218, 223b, 235 zusammengefaßt. Es folgen die Delikte gegen das Vermögen. Hierbei bietet das Gesetzbuch ein besonders eindrucksvolles Beispiel für den Sieg der Ideologie über die Logik, da diese Delikte trotz fast identischer Ausgestaltung in Straftaten gegen das sozialistische und das private Eigentum in zwei Kapiteln untergliedert sind (5. und 6. Kapitel), wobei die ersteren mit den Straftaten gegen die Volkswirtschaft zusammengefaßt sind, die neben den Geldstraftaten, der Steuerverkürzung und der Offenbarung und Ausspähung von Wirtschaftsgeheimnissen noch einige neuartige Tatbestände umfassen. Außerdem führt diese Ausgliederung der Straftaten gegen das sozialistische Eigentum dazu, daß staatliche Werte nicht nur am Anfang und am Ende, sondern auch noch einmal in der Mitte der Legalordnung des Strafgesetzbuches der DDR stehen! Das 7. Kapitel bilden die Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit, die im StGB von 1871 vor den Amtsdelikten und den Übertretungen am Ende der Legalordnung stehen (27. Abschnitt). Nach den bereits erwähnten Straftaten gegen die staatliche Ordnung (8. Kapitel) bilden den Abschluß die Militärstraftaten, die in der Bundesrepublik in einem besonderen Gesetz, dem Wehrstrafgesetz, geregelt sind (9. Abschnitt). Der letzte Abschnitt des StGB von 1871 findet im Strafgesetzbuch der DDR keine Entsprechung, da die Übertretungen dort bereits wie auch in der Bundesrepublik nach dem Zweiten Strafrechtsreformgesetz ab 1973 beseitigt und überwiegend zu Ordnungswidrigkeiten abgestuft, z. T. in die anderen Kategorien von Straftaten eingeordnet sind. Die folgende Gegenüberstellung bezweckt, einen Vergleich der beiderseitigen Regelungen der gleichen Materien durch deren Nebeneinanderstellung zu ermöglichen. Die Vergleichbarkeit des Gegenstandes der Regelungen konnte vielfach nur unter eingehender Heranziehung der Literatur ermittelt werden; es ließ sich nicht umgehen, daß die Nebeneinanderordnung an vielen Stellen eine Auslegung des Rechts der DDR und der Bundesrepublik enthält. Systematisch wird trotz der geschilderten Überlegenheit des StGB der DDR in vielen Punkten von dem Strafgesetzbuch von 1871 in der in der Bundesrepublik geltenden Fassung ausgegangen, da sie dem westlichen Benutzer vertrauter ist. Es kommt hinzu, daß die Systematik des StGB der DDR einige völlig sachwidrige, rein ideologisch begründete Merkmale aufweist, so daß eine allein auf die Sachgerechtigkeit abstellende Systematik beide Gesetzbücher hätte zerreißen müssen. Soweit sich die entsprechenden Vorschriften der DDR nicht im StGB, sondern in der StPO, im Nebenstrafrecht oder im Ordnungswidrigkeitenrecht finden (was besonders wegen der in der DDR bereits erfolgten Abschaffung der Übertretungen häufig ist), werden diese Vorschriften angeführt. Das Strafgesetzbuch der DDR mußte sich dadurch eine mehr oder weniger starke Zerreißung seiner Kapitel und Abschnitte, ja sogar seiner einzelnen Paragraphen gefallen lassen.;
Strafgesetzgebung in Deutschland [Bundesrepublik Deutschland (BRD) und Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1972, Seite 8 (Str.-Ges. Dtl. StGB BRD DDR 1972, S. 8) Strafgesetzgebung in Deutschland [Bundesrepublik Deutschland (BRD) und Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1972, Seite 8 (Str.-Ges. Dtl. StGB BRD DDR 1972, S. 8)

Dokumentation: Strafgesetzgebung in Deutschland [Bundesrepublik Deutschland (BRD) und Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1972. Eine synoptische Darstellung der Strafgesetzbücher der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, Friedrich-Christian Schroeder, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen, 1972 (Str.-Ges. Dtl. StGB BRD DDR 1972, S. 1-286).

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