Strafgesetzgebung in Deutschland 1972, Seite 227

Strafgesetzgebung in Deutschland [Bundesrepublik Deutschland (BRD) und Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1972, Seite 227 (Str.-Ges. Dtl. StGB BRD DDR 1972, S. 227); Bundesrepublik Deutschland Deutsche Demokratische Republik 227 § 330 c Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 3. Kapitel \ Straftaten gegen die Persönlichkeit \ 1. Abschnitt I Straftaten gegen Leben und Gesundheit des Menschen / § 119 Verletzung der Pflicht zur Hilfeleistung Wer bei Unglücksfällen oder Gemeingefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht die erforderliche und ihm mögliche Hilfe leistet, obwohl ihm dies ohne erhebliche Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit und ohne Verletzung wichtiger anderer Pflichten möglich ist, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (3. Abschnitt \ Straftaten gegen die Sicherheit im Bahn- und Straßen- I verkehr, der Luftfahrt und der Schiffahrt / § 199 Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall (1) Wer nach einem Verkehrsunfall einem Verletzten nicht die erforderliche und ihm mögliche Hilfe leistet, obwohl ihm dies ohne erhebliche Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit und ohne Verletzung wichtiger anderer Pflichten möglich ist, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (2) Wer nach einem Verkehrsunfall Maßnahmen unterläßt, die zur Beseitigung des durch den Unfall hervorgerufenen Gefahrenzustandes für den Verkehr geboten und ihm möglich sind, obwohl nach den Umständen in Frage kommt, daß sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder Verurteilung auf Bewährung bestraft. 15*;
Strafgesetzgebung in Deutschland [Bundesrepublik Deutschland (BRD) und Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1972, Seite 227 (Str.-Ges. Dtl. StGB BRD DDR 1972, S. 227) Strafgesetzgebung in Deutschland [Bundesrepublik Deutschland (BRD) und Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1972, Seite 227 (Str.-Ges. Dtl. StGB BRD DDR 1972, S. 227)

Dokumentation: Strafgesetzgebung in Deutschland [Bundesrepublik Deutschland (BRD) und Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1972. Eine synoptische Darstellung der Strafgesetzbücher der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, Friedrich-Christian Schroeder, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen, 1972 (Str.-Ges. Dtl. StGB BRD DDR 1972, S. 1-286).

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