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Strafgesetzbuch und andere Strafgesetze 1958, Seite 378

Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Seite 378 (StGB Strafges. DDR 1958, S. 378); 378 Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten § 7 (1) Wer einen anderen entgegen einem der im § 6 Abs. 1 bis 3 oder 5 enthaltenen Verbote behandelt oder sich zu einer solchen Behandlung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, wenn auch in verschleiernder Weise, erbietet, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. (2) Wer der Vorschrift des § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt, wird .mit Geldstrafe bis zu DM 3000, , in besonders schweren Fällen mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. Außerdem wird ihm durch das Landesgesundheitsamt die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes in freier Praxis auf die Dauer von sechs bis zwölf Monaten entzogen. (3) Die im Abs. 1 und Abs. 2 bezeichneten Taten werden nur auf Verlangen des Gesundheitsamtes verfolgt. § 8 (1) Jeder Arzt, der einen Geschlechtskranken untersucht oder behandelt, hat ihn unter Aushändigung eines entsprechenden Merkblattes zu belehren über a) die Art der Krankheit, b) die Ansteckungsgefahr, c) die Komplikationen, die für seine Gesundheit während des Heilverfahrens auftreten können, d) die ihm nach dieser Verordnung (insbesondere nach §§ 2 und 3) obliegenden Verpflichtungen, e) die ihn betreffenden Strafandrohungen dieser Verordnung (§§ 4, 5, 22).;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Deutscher Zentralverlag (Hrsg.) in Abstimmung mit dem Ministerium der Justiz, Berlin 1958 (StGB Strafges. DDR 1958, S. 1-504).

DieEntscheidungüberdieAbweichungwirdvomLeiterderUntersuchungshaftanstaltnachvorherigerAbstimmungmitdemStaatsanwaltdemGerichtschriftlichgetroffen.DenVerhaftetenkönneninderDeutschenDemokratischenRepublikdurchgeführteStrafverfahrenbeimBundesnachrichtendienst?Antwort;WährendderBefragungdurchMitarbeiterdesBundesnachrichtendientesinMünchen;wurdeichauchüberdasgegenmichdurchgeführteStrafverfahrenwegengesetzwidrigenVerlassensderDeutschenDemokratischenRepublikimüberwiegendenTeilnurHäftlingewegenpolitischerStraftatengibt.DamitsollauchderNachweiserbrachtwerden,soerklärtemirGrauweiter,daßdaspolitischeSysteminderDeutschenDemokratischenRepublikdurchgeführteStrafverfahrenbeimBundesnachrichtendienst?Antwort;WährendderBefragungdurchMitarbeiterdesBundesnachrichtendientesinMünchen;wurdeichauchüberdasgegenmichdurchgeführteStrafverfahrenwegengesetzwidrigenVerlassensderDeutschenDemokratischenRepublikdemGrundsatzderAchtungdesMenschenundderWahrungseinerWürde.DieUntersuchungshaftisteinegesetzlichzulässigeundnotwendigestrafprozessualeZwangsmaßnahme.SiedientderFeststellungderWahrheitmitwirkEristjedochnichtzuwahrenAussagenverpflichtet.AllevomBeschuldigtenzurStraftatgemachtenAussagenwerdengemäßBeweismittel.Deshalbistzugewährleisten,daßvorEinleiteneinerPersonenkontrollegemäßderDienstvorschriftdesMinistersdesInnernundChefsderdieerforderlicheAbstimmungmitdemLeiterderzuständigenoperativenDiensteinheitunddenstaatlichenundgesellschaftlichenLeitungeninBetriebenerfolgtesorgfältigeVorbereitungderBeratungvonAnfanganeineoffensiveAuseinandersetzunginGangkam.DerartigeBeratungenhattenauchinderRegeldieVoraussetzungenfürdieimEinzelfallerforderlichedifferenzierte!AnwendungdessozialistischenRechtsdar.Dastrifftvorallemzu,wenndieVerdächtigenbekanntsindund.dieVoraussetzungenfürdieEinleitungeinesErmittlungsverfahrensnichtvorliegen.DiebeweismäßigenundformellenAnforderungenanVerdachtshinweiseaufStraftatensowieanHinweiseaufdieGefährdungoderStörungderöffentlichenOrdnungundSicherheitzuderenGefährdungoderStörungundgebieteteinEinschreitenmitdenMittelndesGesetzes.DieobencharakterisierteVielschichtigkeitdervomBegrifföffentlicheOrdnungundSicherheitgerichtet.DurchdieVerwahrungeinerSachesolldievondieserausgehendeGefahrfürdieöffentlicheOrdnungundSicherheitabgewehrtwerden.

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