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Strafgesetzbuch und andere Strafgesetze 1958, Seite 334

Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Seite 334 (StGB Strafges. DDR 1958, S. 334); 334 Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft duktionseinrichtungen und der Beschäftigten beauftragten Personen, wie Ingenieure, Techniker, Abteilungsleiter, Werkmeister u. ä., müssen mit allen notwendigen Arbeitsschutzbestimmungen vertraut sein und sind in ihren Arbeitsbereichen persönlich verantwortlich für die Durchführung und Einhaltung der Maßnahmen zum Schutze für Leben und Gesundheit der Arbeiter und Angestellten. (3) Die Betriebsleiter oder Betriebsinhaber haben dafür Sorge zu tragen, daß die verantwortlichen Personen ihr Wissen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes ständig vertiefen und vervollkommnen. X Kontrolle der Durchführung des Arbeitsschutzes A. Arbeitsschutzkommissionen § 35 (1) Die gewerkschaftlichen Arbeitsschutzkommissionen (Arbeitsschutzobleute) sind berechtigt, jederzeit die Durchführung der Arbeitsschutzbestimmungen zu überprüfen. Die Arbeitsschutzkommissionen haben u. a. das Recht, die Gefahrenquellen der einzelnen Betriebsabteilungen und Arbeitsvorgänge zu untersuchen, den zuständigen Aufsichtspersonen geeignete Vorbeugungsmaßnahmen zur Durchführung vorzuschlagen und ihnen in unfalltechnischer Hinsicht beratend zur Seite zu stehen. Besondere Aufmerksamkeit muß den Ursachen der Unfälle (Unachtsamkeit, Bequemlichkeit, Unterschätzung der Gefahren usw.) gewidmet werden. Sie haben das Recht, bei festgestellten Mängeln die sofor-;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Deutscher Zentralverlag (Hrsg.) in Abstimmung mit dem Ministerium der Justiz, Berlin 1958 (StGB Strafges. DDR 1958, S. 1-504).

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