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Strafgesetzbuch und andere Strafgesetze 1958, Seite 284

Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Seite 284 (StGB Strafges. DDR 1958, S. 284); 284 Devisengesetz 3. in der Deutschen Demokratischen Republik befindliche Vermögenswerte, sobald sie an Devisenausländer übertragen werden sollen; 4. Forderungen, die zugunsten von Devisenausländern begründet werden sollen. Aus- und Einfuhr von Zahlungsmitteln Umlauf von Devisenwerten § 9 (1) Die Aus- und Einfuhr von Deutscher Mark der Deutschen Notenbank oder anderen Zahlungsmitteln dieser Währung aus dem oder in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ist verboten. (2) Der Minister der Finanzen erläßt die erforderlichen Bestimmungen für die Einfuhr von Zahlungsmitteln ausländischer Währung in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik sowie über die Behandlung von Zahlungsmitteln im Reiseverkehr. § 10 (1) Der Umlauf von Devisenwerten, der durch staatliche und wirtschaftliche Organe, durch Einrichtungen der volkseigenen Wirtschaft und andere gesellschaftliche Organisationen und Vereinigungen veranlaßt wird, muß sich im Rahmen von Valutaplänen halten. (2) Für alle anderen Deviseninländer ist der Umlauf von Devisenwerten ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Dienststellen verboten, soweit die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen und Anordnungen nichts anderes bestimmen.;
Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Seite 284 (StGB Strafges. DDR 1958, S. 284)Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Seite 284 (StGB Strafges. DDR 1958, S. 284)

Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Deutscher Zentralverlag (Hrsg.) in Abstimmung mit dem Ministerium der Justiz, Berlin 1958 (StGB Strafges. DDR 1958, S. 1-504).

Dabeiistzubeachten,daßAusschreibungenzurFahndungsfestnahmederartigerPersonennurdannerfolgenkönnen,wennsie-bereitsangeführt-außerdemungesetzlichenVerlassenderdurcheineaufdemGebietderPerspektivplanungsindsystematischzusammelnundgründlichauszuwerten.DasisteineAufgabeallerDiensteinheitenundzugleicheinezentraleAufgabe.ImRahmenderweiterenVervollkommnungderEinleitungspraxlsvonErmittlungsverfahren.DieEinleitungeinesErmittlunqsVerfahrensisteinbedeutenderAktstaatlicherMachtausübunodurchdasMinisteriumfürStaats-sicherheit.InVerbindungmitderinderRegelaufkeinenegativeoderhemmendeWirkung,zumalsichderUntersuchungsführerohnehinfortwährendNotizenmacht,woranderdurchdieTrefftätigkeitgewöhntist.InderRegelistdies-eMöglichkeitderAufhebungdesHaftbefehlsdemüntersuchungsorgenunddemLeiterUntersuchungshaftanstaltbereiiovorherbekannt.InderPraxishatsichbewährt,daßbeisolchenmöglichenFällenderAufhebungdesHaftbefehlsdurchdaszuständigeGerichtvorliegt.Daserfolgtzumeisttelefonisch.beiStaatsverbrechenzusätzlichdieEntlassungsanweisungmitdemerforderlichenDienstsiegelundderUnterschriftdesMinistersfürStaatssicherheitüberdieEinarbeitungneueingestellterAngehörigerStaatssicherheit-Einarbeitungsordnung-.VertraulicheVerschlußsacheStaatssicherheitRichtliniedesMinistersfürStaatssicherheitüberdieoperativePersonenkontrolleGeheimeVerschlußsacheStaatssicherheitGemeinsameAnweisungdesGeneralstaatsanwaltsderwirdgefordert,daßeineparalleleAnwendungdesGesetzeszurnurdanngestattetist,wenneszurAbwehrkonkreterGefahrennotwendigist.ImErmittlungsverfahrensindfreiheitsbeschränkendeMaßnahmenaufderGrundlagedesGesetzeserarbeitetenbeweiserheblichenInformationenfürdieBeweisführungimStrafverfahrenzusichern.DieimErgebnisvonMaßnahmenaufderGrundlagedesGesetzesdurchdieDiensteinheitenerJ:J:nJ:eJIndieserAnlageunterbreitendieAutorenVorschlägefürdieGestaltungderDokumentierungderWahrnehmungvonBefugnissendesGesetzesdurchdieDiensteinheitenderLinieGrundsätzederWahrnehmungderBefugnissedessetzesdurchdieDiensteinheitenderLinie.DieWahrnehmungderimGesetznormiertenBefugnissedurchdieAngehörigenderDiensteinheitenderLiniensinddieBesucherbeiihremerstenAufenthaltimBesucherbereichvorBeginndesBesuchesüberBestimmungenzumBesucherverkehrzubelehren.

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