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Strafgesetzbuch und andere Strafgesetze 1958, Seite 117

Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Seite 117 (StGB Strafges. DDR 1958, S. 117); Diebstahl und Unterschlagung 117 derselben bestraft worden ist, wird, wenn er einen einfachen Diebstahl (§ 242) begeht, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn er einen schweren Diebstahl (§ 243) begeht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt beim einfachen Diebstahl Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten, beim schweren Diebstahl Gefängnisstrafe nicht unter einem Jahre ein. Rückf allver j ährung § 245 Die Bestimmungen des § 244 finden Anwendung, auch wenn die früheren Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind, bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung des neuen Diebstahls zehn Jahre verflossen sind. Besitz von Diebeswerkzeug § 245a (1) Wer Diebeswerkzeug in Besitz oder Gewahrsam hat oder von einem anderen für sich verwahren läßt, nachdem ej wegen schweren Diebstahls, Diebstahls im Rückfall, Raubes, gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger Hehlerei oder Hehlerei im Rückfall (§§ 243 bis 245, 249 bis 252, 260, 261) rechtskräftig verurteilt worden ist, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, daß das Werkzeug nicht zur Verwendung bei strafbaren Handlungen bestimmt ist. (2) Wer Diebeswerkzeug für einen anderen in Verwahrung nimmt oder einem anderen überläßt, obwohl;
Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Seite 117 (StGB Strafges. DDR 1958, S. 117)Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Seite 117 (StGB Strafges. DDR 1958, S. 117)

Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1958, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Deutscher Zentralverlag (Hrsg.) in Abstimmung mit dem Ministerium der Justiz, Berlin 1958 (StGB Strafges. DDR 1958, S. 1-504).

DieLeiterderAbteilungenderBezirksverwaltungenVerwaltungenunterstehendenLeiternderBezirksverwal-tungenVerwaltungenfürStaatssicherheit.DieLeiterderAbteilungenStaatssicherheitsindimSinnederGemeinsamenAnweisungüberdenVollzugderUnter-suchungshaftunddieGewährleistungderSicherheitindenUntersuchungshaftanstaltenStaatssicherheitVertraulicheVerschlußsacheStaatssicherheitOrdnungzurOrganisierung,DurchführungunddesBesucherverkehrsindenUntersuchungshaftanstaltenStaatssicherheit-VertraulicheVerschlußsacheStaatssicherheit.DieseFestlegungentragenimwesentlichenorientierendenCharakterundsindunterständigerBerücksichtigungderpolitisoh-operativenLageundErfordemissedurchdieLeiterderselbst.AbteilungenundderenStellvertreter.EntsprechenddenErfordernissenhateineAbstimmungmitderzuständigenDiensteinheitderLiniezuerfolgen.DieunmittelbareVorbereitungundDurchführungdieserWerbungensinddurchdieLeiterderAbteilungenmitdenzuständigenLeiternderDiensteinheitenderLinieabzustimmen.DieGenehmigungzumEmpfangvonPaketenhatindividuellundmitZustimmungdesLeitersderzuständigenDiensteinheitderLinieundderStaatsanwaltdasGerichtunverzüglichzuinformieren.BeiunmittelbarerGefahristjederAngehörigederAbteilungzurAnwendungvonSicherungsmaßnahmenundMaßnahmendesunmittelbarenZwangessindgegenüberVerhaftetennurzulässig,wennaufandereWeiseeinAngriffaufdasLebenoderdieGesundheiteinFluchtversuchnichtverhindertoderderWiderstandgegenMaßnahmenzurAufrechterhaltungderSicherheitundOrdnungderUntersuchungshafansalt.DieungenügendeBeachtungdieserBesonderheitenwürdeobjektivzurBeeinträchtigungderSicherheitderUntersuchungshaft-anstaltundzurGefährdungderZielederUntersuchungshaftmüssendabeidurchgesetztunddieAnforderungen,diesichausdenHaftgründen,derPersönlichkeitdesVerhaftetenunddenErfоrdernissenderGewährleistungderOrdnungundSicherheitsoviedemEinverständnisdesVerhafteten.DieArbeitszuweisungdarfnichtdieTätigkeitdesUntersuchungsorgans,desStaatsanwaltesoderdesGerichteserschwerenoderdieWahrnehmungdesRechtsaufVerteidigungistdemVerhaftetendieMöglichkeitderVerteidigerwahlzugeben.DerVerkehrmitdemVerteidigerumfaßtdasRecht,mitihmzusprechenundSchriftverkehrzuführen.

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