Strafgesetzbuch und andere Strafgesetze 1957, Seite 31

Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1957, Seite 31 (StGB Strafges. DDR 1957, S. 31); Strafen 31 Beitreibung der Geldstrafe § 28a (1) Soweit die Geldstrafe nicht gezahlt wird, ist sie beizutreiben. (2) Der Versuch, die Geldstrafe beizutreiben, kann unterbleiben, wenn mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß sie aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht beigetrieben werden kann. Tilgung der Geldstrafe durch Arbeit § 28b (1) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen. (2) (gegenstandslos). Anm.: Wegen der Zuständigkeit vgl. § 336 Abs. 1 StPO. Umwandlung von Geldstrafen § 29 (1) Kann eine Geldstrafe deshalb nicht vollstreckt werden, weil sich der Verurteilte böswillig seiner Verpflichtung entzieht, so ist sie durch Beschluß des Gerichts in eine Gefängnisstrafe, bei Übertretungen in Haft umzuwandeln. Diese ist nach vollen Wochen zu bemessen und beträgt mindestens eine Woche. (2) Wurde die Geldstrafe neben einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe ausgesprochen, so darf die umgewandelte Strafe nicht von längerer Dauer sein als die er-;
Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1957, Seite 31 (StGB Strafges. DDR 1957, S. 31) Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1957, Seite 31 (StGB Strafges. DDR 1957, S. 31)

Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes (StrÄnG) vom 11. Dezember 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 643), Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Deutscher Zentralverlag (Hrsg.), abgestimmt mit dem Ministerium der Justiz (DDR), Berlin 1958 (StGB Strafges. DDR 1957, S. 1-504).

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