Strafgesetzbuch und andere Strafgesetze 1957, Seite 296

Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1957, Seite 296 (StGB Strafges. DDR 1957, S. 296); 296 Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln I Ein- und Ausfuhr der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank § 1 Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 2 ist es verboten, Deutsche Mark der Deutschen Notenbank oder andere Zahlungsmittel dieser Währung a) aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands in andere Besatzungszonen oder ins Ausland auszuführen, b) aus anderen Besatzungszonen Deutschlands oder dem Ausland in die sowjetische Besatzungszone Deutschlands einzuführen. §2 (1) Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands haben, sind berechtigt, bei ihrer Ausreise aus dieser einen Betrag bis zu 50 DM in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank mit sich zu führen. Sie erhalten hierfür eine Bescheinigung (Anlage 1)-, welche gegen Vorlage der vorgeschriebenen Ausreiseerlaubnis durch die Grenzkontrollstelle erteilt wird. Die Gültigkeit dieser Bescheinigung kann die Geltungsdauer der Ausreiseerlaubnis nicht überschreiten. 2 2. Hier nicht abgedruckt.;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes (StrÄnG) vom 11. Dezember 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 643), Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Deutscher Zentralverlag (Hrsg.), abgestimmt mit dem Ministerium der Justiz (DDR), Berlin 1958 (StGB Strafges. DDR 1957, S. 1-504).

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