Strafgesetzbuch und andere Strafgesetze 1957, Seite 202

Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1957, Seite 202 (StGB Strafges. DDR 1957, S. 202); 202 Wirtschaftsstraf Verordnung auf diese Bestimmung Bezug nehmen, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft, soweit das Verbrechen nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen schwerer zu bestrafen ist. Ebenso wird eine fahrlässige Zuwiderhandlung bestraft, wenn sie einen schweren Schaden verursacht hat. (2) Ist die Tat vorsätzlich begangen, so ist in schweren Fällen auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. § 10 (1) Wird eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 in einem gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb begangen, so können die in dieser Verordnung außer den Freiheitsstrafen vorgesehenen Strafen auch gegen Inhaber oder Leiter des Geschäftsbetriebes festgesetzt werden, wenn diese nicht nachweisen, daß sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zur Verhütung der strafbaren Handlung angewendet haben. (2) Ist der Inhaber des Betriebes eine Handelsgesellschaft, eine juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, so ist der Nachweis an Stelle des Inhabers von den zur gesetzlichen Vertretung befugten Personen zu führen. § 11 Als ein schwerer Fall im Sinne dieser Verordnung ist es insbesondere anzusehen, wenn 1. der Täter bereits wegen eines nach dem 8. Mai 1945 begangenen Verstoßes gegen wirtschaftsstrafrechtliche Bestimmungen mit einer Freiheitsstrafe von mehr;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes (StrÄnG) vom 11. Dezember 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 643), Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Deutscher Zentralverlag (Hrsg.), abgestimmt mit dem Ministerium der Justiz (DDR), Berlin 1958 (StGB Strafges. DDR 1957, S. 1-504).

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