Strafgesetzbuch und andere Strafgesetze 1957, Seite 196

Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1957, Seite 196 (StGB Strafges. DDR 1957, S. 196); 196 Wirtschaftsstraf Verordnung I. Abschnitt DIE VERSTÖSSE GEGEN DIE WIRTSCHAFTSORDNUNG UND IHRE BESTRAFUNG § 1 (1) Wer die Durchführung der Wirtschaftsplanung oder die Versorgung der Bevölkerung dadurch gefährdet, daß er vorsätzlich 1. entgegen einer für ihn verbindlichen Anordnung einer Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung die Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung, Bearbeitung, Beförderung oder Lagerung von Rohstoffen oder Erzeugnissen ganz oder teilweise unterläßt oder fehlerhaft vornimmt, 2. Gegenstände, die wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt sind, ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch entzieht oder ihre Tauglichkeit hierfür mindert, 3. Rohstoffe oder Erzeugnisse entgegen dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf vernichtet, beiseite schafft, zurückhält oder im Werte mindert, wird mit Zuchthaus bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann auf Vermögenseinziehung erkannt werden. (2) Liegt ein minderschwerer Fall vor oder ist die Tat fahrlässig begangen, so ist auf Gefängnis und Geldstrafe oder auf eine dieser Strafen zu erkennen. § 2 (1) Mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer in Ausübung eines;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes (StrÄnG) vom 11. Dezember 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 643), Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Deutscher Zentralverlag (Hrsg.), abgestimmt mit dem Ministerium der Justiz (DDR), Berlin 1958 (StGB Strafges. DDR 1957, S. 1-504).

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