Strafgesetzbuch und andere Strafgesetze 1957, Seite 130

Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1957, Seite 130 (StGB Strafges. DDR 1957, S. 130); 130 Strafgesetzbuch einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Schwere mittelbare Falschbeurkundung § 272 (1) Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe erkannt werden kann. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe ein, neben welcher auf Geldstrafe erkannt werden kann. Gebrauch falscher Beurkundungen § 273 Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung der im § 271 bezeichneten Art zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird nach Vorschrift jenes Paragraphen und, wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen, nach Vorschrift des § 272 bestraft. Urkunden Vernichtung und Grenzzeichenverrückung § 274 (1) Mit Gefängnis, neben welchem auf Geldstrafe erkannt werden kann, wird bestraft, wer 1. eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem;
Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1957, Seite 130 (StGB Strafges. DDR 1957, S. 130) Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1957, Seite 130 (StGB Strafges. DDR 1957, S. 130)

Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes (StrÄnG) vom 11. Dezember 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 643), Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Deutscher Zentralverlag (Hrsg.), abgestimmt mit dem Ministerium der Justiz (DDR), Berlin 1958 (StGB Strafges. DDR 1957, S. 1-504).

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