Strafgesetzbuch und andere Strafgesetze 1956, Seite 97

Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 97 (StGB Strafges. DDR 1956, S. 97); Raub und Erpressung 97 5. der Räuber bereits einmal als Räuber oder gleich einem Räuber im Inlande bestraft worden ist. Die im § 245 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter einem Jahre ein. Besonders schwerer Raub §261 Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus wird der Räuber bestraft, wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert oder durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der Tod desselben verursacht worden ist. Räuberischer Diebstahl § 262 Wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen. Erpressung §258 (1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird wegen Erpressung mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. (2) (aufgehoben) Aam.i Abs. 2 ist wegen seines nazistischen Inhalts durch die Verfassung aufgehoben. 7 StGB;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956. Erweiterte Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, 4. überarbeitete Auflage, Berlin 1956 (StGB Strafges. DDR 1956, S. 1-430).

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