Strafgesetzbuch und andere Strafgesetze 1956, Seite 275

Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 275 (StGB Strafges. DDR 1956, S. 275); Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels 275 Deutschen Schiffahrts- und Umschlagsbetriebe nach und aus Groß-Berlin darf nicht erfolgen. (2) Die Beförderung von warenbegleitscheinpflichtiger Ware als Reisegepäck durch die Deutsche Reichsbahn oder als Fahrgastgepäck durch die Deutschen Schiffahrtsund Umschlagsbetriebe zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Westdeutschland darf nur mit Warenbegleitschein erfolgen. (3) Das mit Warenbegleitschein versehene Reisegepäck ist im Gepäckwagen bzw. Gepäckxaum zu befördern. Die Deutsche Reichsbahn und die Deutschen Schiffahrts- und Umschlagsbetriebe sowie der Versender sind verpflichtet, für die Einhaltung dieser Bestimmungen Sorge zu tragen. (4) Der Versender hat auf Verlangen der Deutschen Reichsbahn bzw. der Deutschen Schiffahrts- und Umschlagsbetriebe die Sendung bei der Übergabe zu öffnen. § 16 Eine nachträgliche Änderung des Beförderungsver-vertrages nach § 72 der Eisenbahnverkehrsordnung vom 8. September 1938 (RGBl. II S. 633), durch die der Absender an Stelle des ursprünglichen Bestimmungsbahnhofs einen Bahnhof von Groß-Berlin vorschreibt, ist unzulässig. § 17 Sendungen, deren Ablieferungen infolge Vorliegens von Abheferungshindernissen im Sinne des § 80 der Eisenbahnverkehrsordnung vom 8. September 1938 nicht erfolgen kann, können an den Absender mit dem ursprünglichen Warenbegleitschein zurückbefördert werden, wenn von der Empfangsgüterabfertigung das Vorliegen eines Ablieferungshindernisses auf dem Warenbegleitschein oder Lieferschein bahnamtlich bestätigt ist. 18*;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956. Erweiterte Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, 4. überarbeitete Auflage, Berlin 1956 (StGB Strafges. DDR 1956, S. 1-430).

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