Strafgesetzbuch und andere Strafgesetze 1956, Seite 163

Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 163 (StGB Strafges. DDR 1956, S. 163); Jugendgerichtsgesetz 163 Die Familienerziehung unter Übertragung besonderer Erziehungspflichten § 12 (1) Sind die Eltern bereit, sich für eine besonders gewissenhafte zukünftige Erziehung und Beaufsichtigung des Jugendlichen zu verbürgen, so kann das Verbleiben des Jugendlichen in der Sorge der Eltern ausgesprochen werden, wenn diese nach ihrer Persönlichkeit und ihren Lebensverhältnissen geeignet sind, den Jugendlichen zu einem verantwortungsbewußten Menschen zu erziehen. In diesem Fall haben die Eltern ihre Verpflichtung in feierlicher Form schriftlich zu übernehmen. (2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Übergabe des Jugendlichen in die Erziehung anderer Verwandter ausgesprochen werden; ihnen ist erforderlichenfalls das Sorgerecht zu übertragen. (3) Kommen die Eltern oder andere Verwandte der von ihnen übernommenen Verpflichtung nicht nach, so werden sie zur Verantwortung gezogen (§ 7). (4) Der Bat des Kreises Abteilung Jugendhilfe und Heimerziehung hat laufend zu überprüfen, ob die Erziehungspflichtigen ihre Pflichten erfüllen. Schutzaufsicht § 13 Die Schutzaufsicht besteht in dem Schutz und der Überwachung des Jugendlichen durch einen Helfer. Dieser hat auch den Erziehungspflichtigen bei der Sorge für die Person des Minderjährigen zu unterstützen und zu überwachen. n*;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956. Erweiterte Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, 4. überarbeitete Auflage, Berlin 1956 (StGB Strafges. DDR 1956, S. 1-430).

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