Strafgesetzbuch und andere Strafgesetze 1954, Seite 186

Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1954, Seite 186 (StGB Strafges. DDR 1954, S. 186); 186 Strafrechtliche Einzelgesetze § ? Die Vorbereitung oder der Versuch von Straftaten nach den §§ 1 bis 6 dieses Gesetzes ist strafbar. § 8 (1) Neben jeder Strafe auf Grund dieses Gesetzes kann auf Geldstrafe in unbegrenzter Höhe erkannt werden. (2) Ferner kann auf völlige oder teilweise Einziehung des Vermögens des Täters erkannt werden. Wird der Täter zum Tode, zu lebenslänglichem Zuchthaus oder zu Zuchthaus nicht unter 5 Jahren verurteilt, so ist auf Einziehung seines gesamten Vermögens zu erkennen. § 9 (1) Wird der Täter auf Grund dieses Gesetzes zu einer Zuchthausstrafe verurteilt, so ist im Urteil anzuordnen, daß er zeitweise oder dauernd das Recht verliert, 1. im öffentlichen Dienst oder in leitenden Stellen im wirtschaftlichen oder kulturellen Leben tätig zu sein ; 2. zu wählen und gewählt zu werden. (2) Wird der Täter zu einer geringeren Strafe verurteilt, so können die Rechtsfolgen des Absatzes 1 angeordnet werden. § 10 (1) Ein Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz wird nur eröffnet, wenn der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik die Anklage erhebt. (2) Für das Verfahren ist das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik zuständig. Der Generalstaatsanwalt kann die Anklage vor einem anderen Gericht erheben oder den Generalstaatsanwalt eines Landes der Deutschen Demokratischen Republik damit beauftragen.;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1954, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 3. Auflage, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954 (StGB Strafges. DDR 1954, S. 1-400).

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