Strafgesetzbuch und andere Strafgesetze 1951, Seite 32

Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1951, Seite 32 (StGB Strafges. DDR 1951, S. 32); 32 1. Abschnitt Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter neben Gefängnisstrafe. § 35 (1) Neben einer Gefängnisstrafe, mit welcher die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt hätte verbunden werden können, kann auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. (2) Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hat den dauernden Verlust der bekleideten Ämter von Rechts wegen zur Folge. Dauer der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. § 36 (1) Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Ihre Dauer wird von dem Tage an berechnet, an dem die Freiheitsstrafe, neben der die Aberkennung ausgesprochen wurde, verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Ist neben der Strafe eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage ab berechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist. (2) Ist nach Ablauf einer Probezeit dem Verurteilten die Strafe ganz oder teilweise erlassen worden oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung erledigt, so wird die Probezeit auf die Frist angerechnet. Anni.: § 36 ist durch Art. 3 Ziff. 2 des Ges. gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 995) geändert worden. Ehrverlust nach Verurteilung im Ausland. § 37 Ist ein Deutscher im Auslande wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestraft worden, welches nach den Ge-;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1951, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951 (StGB Strafges. DDR 1951, S. 1-366).

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