Strafgesetzbuch und andere Strafgesetze 1951, Seite 264

Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1951, Seite 264 (StGB Strafges. DDR 1951, S. 264); 264 Sonstige Strafgesetze (2) Erscheint wegen der Schwere oder wegen der Besonderheit der Straftat die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 100000 D-Mark oder eine Vermögenseinziehung erforderlich oder hält der zuständige Minister oder die von ihm ermächtigte Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung aus anderen Gründen die Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens für geboten, so ist das Verlangen auf gerichtliche Strafverfolgung zu stellen. Anderenfalls wird im Wirtschaftsstrafverfahren durch Wirtschaftsstrafbescheid des zuständigen Ministers oder der von ihm ermächtigten Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung auf die nach § 24 zulässigen Strafen oder Maßnahmen erkannt. (3) Das Verlangen auf gerichtliche Strafverfolgung kann bis zum Beschluß über die Eröffnung des Haupt-Verfahrens zurückgenommen werden. (4) Eine gerichtliche Strafverfolgung kann nicht mehr stattfinden, wenn ein Wirtschaftsstrafbescheid rechtskräftig erlassen worden ist. § 22 (1) Für die sachliche Zuständigkeit der Gerichte gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Notverordnung vom 14. Juni 1932 (RGBl. I S. 285) mit der Maßgabe, daß die großen Strafkammern auch in den Fällen zuständig sind, in denen nach diesen Vorschriften die Zuständigkeit der Schwurgerichte begründet sein würde. (2) In dem gerichtlichen Verfahren hat der zuständige Minister oder die von ihm ermächtigte Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung die Rechte, die nach §§ 395 ff. der Strafprozeßordnung dem Nebenkläger zustehen. Er kann das Recht der Akteneinsicht ausiiben.;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1951, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951 (StGB Strafges. DDR 1951, S. 1-366).

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