Strafgesetzbuch und andere Strafgesetze 1951, Seite 20

Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1951, Seite 20 (StGB Strafges. DDR 1951, S. 20); 20 Einleitende Bestimmungen § 5 Im Falle des § 4 Nr. 3 bleibt die Verfolgung ausgeschlossen, wenn 1. von den Gerichten des Auslandes über die Handlung rechtskräftig erkannt und entweder eine Freisprechung erfolgt oder die ausgesprochene Strafe vollzogen, 2. die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach den Gesetzen des Auslandes verjährt oder die Strafe erlassen, oder 3. der nach den Gesetzen des Auslandes zur Verfolgbarkeit der Handlung erforderliche Antrag des Verletzten nicht gestellt worden ist. Anni.: Vgl. Anm. zu § 3. Übertretungen im Ausland. § Im Auslande begangene Übertretungen sind nur dann zu bestrafen, wenn dies durch besondere Gesetze oder durch Verträge angeordnet ist. Anrechnung im Ausland vollzogener Strafen. § 7 Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung im Gebiete des Deutschen Reichs abermals eine Verurteilung erfolgt, auf die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen. Begriff des Auslands. § § Ausland im Sinne dieses Strafgesetzes ist jedes nicht zum Deutschen Reich gehörige Gebiet. Anm.t § 8 war durch Art. 1 der VO über den Geltungsbereich des Straf-rechts vom 6. Mai 1940 (RGBl. I S. 754) gestrichen worden.;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) und andere Strafgesetze [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1951, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), 1. Auflage, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951 (StGB Strafges. DDR 1951, S. 1-366).

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