Zum Erlaß des Gesetzes zur Ergänzung des Strafgesetzbuches, Strafergänzungsgesetz 1957, Seite 12

Zum Erlaß des Gesetzes zur Ergänzung des Strafgesetzbuches (StGB), Strafergänzungsgesetz (StEG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1957, Seite 12 (StGB StEG DDR 1957, S. 12); Schaftsordnungen zeigt jedoch, wie sich trotz gleicher Bezeichnung die bedingte Verurteilung unseres Gesetzes grundlegend von der des kapitalistischen Rechts unterscheidet. Im Kapitalismus entstand und entsteht die Einführung bzw. die Forderung nach Strafen ohne Freiheitsentzug aus einer Zwangslage, die Ausdruck seiner Widersprüche ist, aus der Überfüllung der Gefängnisse und aus der Tatsache, daß der Strafvollzug den mit einer kurzen Freiheitsstrafe erstmalig Bestraften nicht zu einer freiwilligen Anerkennung des kapitalistischen Rechts und seiner Gesetze zu erziehen vermochte, vielmehr, wie man ständig sagt, die Gefahr viel größer ist, daß er von den langjährig Verurteilten und erfahrenen Verbrechern noch mehr verdorben wurde. Die Ursache für das Versagen der Wirkung einer bedingten Verurteilung im Kapitalismus liegt darin, daß diese Gesellschaftsordnung nicht in der Lage ist, sich auf die Erziehung durch die Gesellschaft zu stützen. Man greift deshalb zu zusätzlichen Auflagen und Weisungen, deren Nichteinhaltung zur Vollstreckung der bedingt ausgesprochenen Strafen führt. Der Klassencharakter solcher Weisungen kommt auch darin zum Ausdruck, daß z. B. nach dem westdeutschen Entwurf eines neuen Strafgesetzbuches dem bedingt Verurteilten der Verkehr mit bestimmten Personen bzw. Gruppen, ihre Beschäftigung oder Beherbergung untersagt werden kann, was der vom Gericht bestellte Bewährungshelfer zu beobachten hat. Hierin zeigt sich, wie mit der scheinbar humanen Strafe jahrelange Belastungen und Druck verbunden sein können, die oft größer und schwerer als eine kurze Freiheitsstrafe sind. Gerade diese Einschätzung hat uns dazu gebracht, auf Auflagen und Weisungen jeder Art während der Bewährungszeit bei bedingter Verurteilung zu verzichten und im Vertrauen auf die Kraft der Erziehung durch die Gesellschaft die Vollstreckung allein von erneuter Straffälligkeit abhängig zu machen. Entscheidend ist die erzieherische Einwirkung der neuen Gesellschaft Die volle Wirksamkeit der neuen Strafen ist allein mit dem Urteilssprueh des Gerichts jedoch noch nicht gesichert. Sie hängt weitgehend von der erzieherischen Einwirkung der Gesellschaft auf den Verurteilten ab; und die Gesellschaft das sind die Kollegen im Betrieb, das ist die Gewerkschaft und ihre Organe im Betrieb, 12;
Zum Erlaß des Gesetzes zur Ergänzung des Strafgesetzbuches (StGB), Strafergänzungsgesetz (StEG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1957, Seite 12 (StGB StEG DDR 1957, S. 12) Zum Erlaß des Gesetzes zur Ergänzung des Strafgesetzbuches (StGB), Strafergänzungsgesetz (StEG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1957, Seite 12 (StGB StEG DDR 1957, S. 12)

Dokumentation: Strafrecht der sozialistischen Demokratie. Zum Erlaß des Gesetzes zur Ergänzung des Strafgesetzbuches (StGB), Strafergänzungsgesetz (StEG) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] - vom 11. Dezember 1957, Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958 (StGB StEG DDR 1957, S. 1-54).

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