Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik 1979, Seite 73

Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 73 (StGB DDR Ges. Best. 1979, S. 73); I (2) Wer nach einem Verkehrsunfall Maßnahmen unterläßt, die zur Beseitigung des durch den Unfall hervorgerufenen Gefahrenzustandes für den Verkehr geboten und ihm möglich sind, obwohl nach den Umständen in Frage kommt, daß sein Verhalten zur Verursachung des Unfalles,beigetragen hat, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder Verurteilung auf Bewährung bestraft. § 200 Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (1) Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er nach den ihm bekannten Umständen annehmen muß, daß seine Fahrtüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke, anderer berauschender oder sonstiger die Reaktionsfähigkeit wesentlich vermindernder Mittel erheblich beeinträchtigt ist und dadurch eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Menschen fahrlässig verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Hinweis: Vgl. den hier auszugsw. abgedr. Beschluß des Präsidiums des OG vom 15. 3. 1978 zu einigen Fragen der gerichtlichen Tätigkeit in Verkehrsstrafsachen -1 PrB 1 - 112 - 1/78- (NJ 1978 H. 5 S. 229). II. Zur Anwendung des $ 200 StGB (Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit) 1. Die von jedem Fahrzeugführer im Interesse der Verkehrssicherheit geforderte dauernde Aufmerksamkeit und das schnelle Reagieren setzt seine uneingeschränkte Fahrtüchtigkeit voraus. Alkoholgenuß oder in ihrer Wirkung ähnliche Mittel schränken die Fähigkeit ein, Informationen aufzunehmen und sicher zu reagieren. Dies äußert sich z. B. in Reaktionsträgheit und Enthemmung. Das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluß ist deshalb mit der Gefahr der Herbeiführung von schweren Verkehrsunfällen und bei ihrem Eintritt vielfach mit besonders schweren Folgen verbunden. Deshalb besteht ein gesetzliches Alkoholverbot für jeden Fahrzeugführer (§ 7 StVO). 2. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1 Promille ist die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers erheblich beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung kann ausnahmsweise auch bei einem Blutalkoholwert unter 1 Promille vorliegen, sofern sie sich aus dem Fahrverhalten des Fahrzeugführers ergibt oder durch ein medizinisches Gutachten bestätigt wird. Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit 1,1. Die Wirkungen des Alkohols treten unabhängig von der Dauer der Fahrpraxis ein. Der Wert von 1 Pro- mille findet auf alle Personen Anwendung, die im Verkehr ein Fahrzeug führen oder die eine berufliche Tätigkeit zur unmittelbaren Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs ausüben (§ 200 Abs. 2 StGB). Zu diesem Personenkreis zählen z. B. Arbeiter im Rangierdienst, Stellwerkspersonal und Fahrdienstleiter. Das Merkmal .Verkehr' umfaßt neben den in S 196 Abs. 1 StGB bezeichneten Verkehrsbereichen auch den Sportbootverkehr sowie den Verkehr auf Betriebsgelände. 3. Eine allgemeine Gefahr für Leben und Gesundheit im Bereich des Straßenverkehrs liegt dann vor, wenn die reale Möglichkeit des Eintritts von Personenschäden besteht. Das muß sich aus der Prüfung des Zusammenhangs und der wechselseitigen Bedingungen des konkreten Verkehrsgeschehens ergeben. Dazu gehört die Berücksichtigung folgender Umstände: - Verkehrsdichte, - Straßenart und Straßenzustand. - Witterungs- und Sichtverhältnisse, - Fahrverhalten, - Ort und Zeit der Pflichtverletzung, - Art des gefahrenen Fahrzeugs, - Fahrgeschwindigkeit und Dauer der Fährt (vgl. OG, Urteil vom 22. 6. 1972 - 3 Zst 18/72 [NJ 1973 H. 7 S 207]; OG, Urteil vom 8. 4. 1976-3 OSK 6/76 [NJ 1976 H- 19 S. 592]; OG, Urteil vom 10. 8. 1977 - 3 OSK 20/77 [NJ 1978 H; 2 S. 90]). 4. An das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr i. S. von § 200 StGB sind in den einzelnen Verkehrsbereichen unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Gefährdungen z. B. im Bahnverkehr sind wegen der technischen Besonderheiten und der grundsätzlich damit verbundenen Möglichkeit von Unfallfolgen mit Katastrophencharakter nicht mit Gefährdungen im Straßenverkehr gleichzusetzen. Eine allgemeine Gefahr im Bahnverkehr ist bereits dann gegeben, wenn ein für die Gewährleistung der Sicherheit gemäß § 200 Abs. 2 StGB verantwortlicher Mitarbeiter des Bahnverkehrs trotz erheblicher Beeinträchtigung seiner Fähigkeit, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, Sicherungsaniagen bedient oder Fehlhandlungen begeht. Betriebseisenbahner sowie Verantwortliche für die Sicherung des Flug- und Schiffsverkehrs, deren Fähigkeit, ihre Dienstpflichten zu erfüllen, infolge Alkoholgenusses erheblich beeinträchtigt ist, sind zu einem den Belangen der Sicherheit Rechnung tragenden kollektiven Zusammenwirken außerstande. Die Kompensierung von Fehlhandlungen im Rahmen des Sicherheitssystems schließt das Vorliegen einer allgemeinen Ge- 73;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Textausgabe, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 6., überarbeitete und erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986 (StGB DDR Ges. Best. 1979, S. 1-352).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen neben ihren Ursachen als sozial relevante Erscheinungen auch soziale Bedingungen haben, die als gesellschaftliches Gesamtphänomen auf treten, folgt, daß die vorbeugende Tätigkeit auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Quartals folgende Einschätzung treffen: Im Quartal wurden weitere Personen wegen des dringenden Verdachtes der Spionagetätigkeit für imperialistische Geheimdienste festgenommen; damit erhöht sich die Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahrer ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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