Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik 1979, Seite 69

Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 69 (StGB DDR Ges. Best. 1979, S. 69); Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit 1.1 Eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder für eine erhebliche Gesundheitsschädigung im Sinne von § 193 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Arbeitsschutzverantwortliche durch Rechtspflichtverletzungen eine von ihm in der Regel nicht mehr zu beeinflussende Situation herbeigeführt oder deren Entstehen oder Weiterbestehen geduldet hat, in der die Gesundheit bzw. das Leben von Menschen tatsächlich und ernsthaft bedroht ist. Objektiv muß eine solche Gefahrensituation gegeben sein, die jederzeit ein in das Leben oder die Gesundheit von Menschen schädigendes Ereignis Umschlagen kann. Eine solche unmittelbare Gefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß andere Personen oder auch der Verantwortliche selbst die Gefahr erkennen und durch Gegenmaßnahmen weitere Folgen verhindern oder auf ein geringeres Ausmaß beschränken. 17. Bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Verletzung der Bestimmungen des Ge-sundheits- und Arbeitsschutzes (§ 193 StGB) haben die Gerichte insbesondere folgende Fragen zu klären: - War der Angeklagte Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes? - Hat er ihm obliegende gesetzliche oder berufliche Pflichten verletzt? - Hat er erkannt, falls Pflichtverletzungen vorlie-gen. daß sein Verhalten von den für ihn gültigen Pflichten abwich? - Stellt im Fall unbewußter Pflichtverletzungen das Nichtbewußtmachen der Pflichten ein verantwortungsloses Verhalten dar bzw. hatte sich der Angeklagte auf Grund einer disziplinlosen Einstellung an das pflichtwidrige Verhalten gewöhnt? - War die bewußte Rechtspflichtverletzung ursächlich für die eingetretenen schädlichen Folgen? War die Rechtspflichtverletzung ursächlich für die eingetretenen Folgen, ist zu prüfen; ob der Täter auch hinsichtlich dieser Folgen schuldhaft handelte. Dazu sind exakte Feststellungen darüber erforderlich, ob der Täter die Folgen vorausgesehen und darauf leichtfertig vertraut hat. daß diese Folgen nicht eintreten werden. Hat der Täter die Möglichkeit des Eintritts der Folgen nicht vorausgesehen, ist zu prüfen. ob ihm diese Voraussicht möglich gewesen wäre (vgl. hierzu den Bericht an die 6. Plenartagung zu Problemen der strafrechtlichen Schuld vom 28. 3. 1973 [NJ 1973 H. 9 Beil. 3/73]). 18. .Bei Straftaten wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes - gleiches gilt bei Brandverursachungen - werden häufig mehrere. manchmal sogar eine Vielzahl von Rechtspflichtverletzungen festgestellt, die dazu teilweise noch von unterschiedlichen Personen begangen werden. Die Komplexität des ursächlichen Geschehens darf nicht zu einer summarischen Feststellung und Begründung der Kausalität führen. Die einzelnen von dem Handelnden begangenen Rechtspflichtverletzungen sind konkret zu untersuchen und auf ihre kausale Bedeutung hin zu überprüfen. Es kommen nur solche einzelnen Rechtspflichtverletzungerr in Betracht, die tatsächlich am Zustandekommen des schädlichen Ereignisses mitgewirkt haben und deren kausale Wirksamkeit zweifelsfrei nachgewiesen ist (vgl. OG. Urteil vom 14. 10. 1977 - 2b OSK 14/77 - [NJ 1978 H.3S. 138]). 19. Eine Rechtspflichtverletzung ist auch dann kausal für die Folgen, wenn noch weitere Rechtspflichtver-Ictzungen festgestellt werden, die auch geeignet waren, die eingetretenen Folgen allein herbeizuführen. Kausalität in Form der Mitverursachung ist auch dann gegeben, wenn von mehreren durch Rechtspflichtverletzungen bzw. durch verbotswidriges Handeln gesetzten selbständigen Erscheinungen zwar keine allein geeignet war, die eingetretenen strafrechtlich relevanten Folgen herbeizuführen, diese Folgen jedoch durch das objektive Zusammenwirken der gesetzten Erscheinungen verursacht wurden (vgl. OG, Urteil vom 15. 6.1977-2b OSK 6/77-[NJ 1977 H. 17 S. 618]). Haben mehrere leitende Mitarbeiter, von denen einer dem anderen nachgeordnet war, arbeitsschutzwidriges Handeln-geduldet oder angewiesen, kann jede dieser Rechtspflichtverletzungen ursächlich für die Folgen sein. Jeder Verantwortliche für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheitsund Arbeitsschutzes hat in seinem Verantwortungsbereich die erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Hat ein Arbeitsschutzverantwortlicher die Rechtspflicht, ein bestimmtes Verhalten eines Werktätigen zu verhindern, bleibt das Nichtwahrnehmen dieser Pflicht auch dann für die herbeigeführten Folgen ursächlich, wenn sich der Werktätige ohne Leitungsfunktion bei der Ausführung ihm übertragener Arbeiten selbst nicht arbeitsschutzge-' maß verhalten hat.“ § 194 Gefährdung der Gebrauchssicherheit Wer als Leiter eines Produktions-, Handels-, Reparatur- oder Dienstleistungsbetriebe oder eines Bereiches dieser Betriebe oder als Verantwortlicher für die Kontrolle und Prüfung unter bewußter Verletzung seiner Pflichten Erzeugnisse herstellen läßt, abnimmt, ausliefert oder Arbeiten leistet oder abnimmt, ohne daß dabei die Gebrauchssicherheit sol- 69;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Textausgabe, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 6., überarbeitete und erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986 (StGB DDR Ges. Best. 1979, S. 1-352).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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