Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik 1979, Seite 34

Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 34 (StGB DDR Ges. Best. 1979, S. 34); , $1*1. StGB - Allgemeiner Teil oder die durch eine solche Tat erlangt oder hervorgebracht werden, können eingezogen werden .Sind solche Gegenstände veräußert worden, kann auch ihr Erlös eingezogen werden. Die eingezogenen Gegenstände werden mit Rechtskraft des Urteils Volkseigentum. Hinweis: Zur Verwirklichung vgl. § 339 Abs. 1 Ziff. 2 StPO; § 34 der 1. DB zur StPO; zur Ersatzeinziehung vgl. § 16 des Zollgesetzes (Reg.-Nr. 2.31); § 19 des Devisengesetzes (Reg.-Nr. 2.6.); § 14 des Kulturgutschutzgesetzes (Reg.-Nr. 2.9.). (2) .Gegenstände, die in sozialistischem Eigentum stehen, sowie Gegenstände, deren Einziehung vom Gesetz durch andere Organe vorgesehen ist, unterliegen nicht der gerichtlichen Einziehung. (3) Gegenstände, die einer Person durch die Straftat rechtswidrig entzogen wurden, werden nur eingezogen, wenn der Geschädigte nicht mehr feststellbar ist. Zur Straftat benutzte oder zur Benutzung bestimmte Gegenstände, die nicht Eigentum des Täters oder Beteiligten sind, können eingezogen werden, wenn der Eigentümer die ihm zur Verhinderung eines Mißbrauchs dieser Gegenstände obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat oder wenn die Einziehung zum Schutze der Gesellschaft notwendig ist. (4) Die Einziehung kann vom Gericht selbständig angeordnet werden, wenn gegen den Täter ein Verfahren zwar nicht durchführbar, vom Gesetz aber nicht ausgeschlossen ist. (5) Gegenstände im Sinne dieser Bestimmung sind Sachen, Rechte, künftige Gewinne und andere materielle Vorteile. §57 Vermögenseinziehung (1) Die Vermögenseinziehung kann wegen Verbrechens gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte oder schwerer Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik ausgesprochen werden. Sie ist auch zulässig wegen schwerer Verbrechen gegen die sozialistische Volkswirtschaft oder anderer schwerer Verbrechen, wenn diese unter Mißbrauch oder zur Erlangung persönlichen Vermögens begangen werden und den sozialistischen Gesellschaftsverhältnissen erheblichen Schaden zufügen. Die Vermögenseinziehung darf nur ausgesprochen werden, wenn wegen eines der genannten Verbrechen eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren ausgesprochen wird. Hinweis: Vgl. § 339 Abs. 1 Ziff. 3 StPO: §§ 47-49der 1. DB zur StPO. (2) Die Vermögenseinziehung soll dem Verurteilten die Möglichkeit nehmen, sein Vermögen zur Schädi- 34 gung der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse zu mißbrauchen, ihm die Schwere seines Verbrechens bewußt machen sowie ihn und andere Personen von der Begehung weiterer Verbrechen zurückhalten. (3) Die Vermögenseinziehung erstreckt sich auf das gesamte Vermögen des Täters mit Ausnahme der unpfändbaren Gegenstände. Sie kann auf einzelne, im Urteil genau zu bestimmende Vermögenswerte beschränkt werden. Das eingezogene Vermögen wird mit Rechtskraft des Urteils Volkseigentum. (4) Die Vermögenseinziehung kann vom Gericht selbständig angeordnet werden, wenn gegen den Täter ein Verfahren zwar nicht durchführbar, vom Gesetz aber nicht ausgeschlossen ist. Hinweis: Vgl. §§ 281 und 282 StPO. § 58 Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte (1) Die staatsbürgerlichen Rechte können dem Verurteilten wegen eines Verbrechens gegen die Souveränität der Deütschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Mensclüichkeit und die Menschenrechte, Verbrechens gegen die Deutsche Demokratische Republik oder Mordes aberkannt werden. (2) Die Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte soll den Verurteilten über die Dauer der Freiheitsstrafe hinaus daran hindern, diese Rechte im politischen und gesellschaftlichen Leben zu mißbrauchen, und soll ihm die Schwere des Verbrechens bewußt machen. (3) Die Dauer der Aberkennung beträgt mindestens zwei und höchstens zehn Jahre. Die Aberkennung wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam; ihre Dauer wird vom Tage der Entlassung aus dem Vollzug an berechnet. Hat der Verurteilte während des Vollzugs der Freiheitsstrafe und danach sich verantwortungsbewußt verhalten und durch besondere Leistungen bewährt, kann die Dauer der Aberkennung durch Beschluß des Gerichts verkürzt werden. Die gesellschaftlichen Organisationen und unter ihrer Mitwirkung die Kollektive der Werktätigen können entsprechende Anträge stellen. In Verbindung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und Todesstrafe wird die Aberkennung für dauernd ausgesprochen. (4) Mit der Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte verliert der Verurteilte dauernd seine aus staatlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, seine leitenden Funktionen auf staatlichem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet sowie seine staatlichen Würden, Titel, Auszeichnungen und Dienstgrade. Für die Zeit der Aberkennung verliert der Verurteilte das Recht, in staatlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen und gewählt zu werden. Hinweis: Vgl. § 339 Abs. 1 Ziff. 2 StPO; §§ 35 und 36 der 1. DB zur StPO.;
Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 34 (StGB DDR Ges. Best. 1979, S. 34) Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 34 (StGB DDR Ges. Best. 1979, S. 34)

Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Textausgabe, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 6., überarbeitete und erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986 (StGB DDR Ges. Best. 1979, S. 1-352).

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