Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik 1979, Seite 237

Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 237 (StGB DDR Ges. Best. 1979, S. 237); geltende Ordnungsstrafbestimmungen 3.2.1 111. Anordnung vom 10. November 1980 über die Inanspruchnahme von Elektroenergie und Gas im Winterhalbjahr durch Energieabnehmer ohne Leistungsanteile (GBl. I Nr. 33 S. 338) §6 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter eines Kombinats, eines Betriebes, einer Einrichtung oder als Vorsitzender einer Genossenschaft oder als leitender Mitarbeiter entgegen den Festlegungen des § 2 Elektroenergie oder Gas aus öffentlichen Versorgungsnetzen bezieht oder den Nachweis über die Einhaltung der im energiewirtschaftlichen Bescheid vorgegebenen höchstzulässigen Inanspruchnahme von elektrischer Leistung bzw. Arbeit oder von Gas nicht ordnungsgemäß führt, kann mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung gemäß Abs. 1 aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder wurden die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Direktor des Energiekombinats bzw. dem zuständigen Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Kreises, jeweils nach der Zuständigkeit für die Erteilung des Bescheids gemäß § 2. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). 112. Anordnung vom 14. November 1980 über die Berechtigung zu Arbeiten an Energieanlagen (GBl. I Nr. 33 S. 339) § 23 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Arbeiten an Energieanlagen ohne die dafür erforderliche energiewirtschaftliche Berechtigung ausführt; 2. die Mitteilungspflicht gemäß § 12 verletzt; 3. die ihm auf Grund des § 22 obliegenden Verpflichtungen grob oder wiederholt verletzt; 4. die Pflicht verletzt, dem zuständigen Energiekombinat entsprechend den Rechtsvorschriften die Ausführung von Arbeiten an Energieanlagen anzumelden und ihre Fertigstellung anzuzeigen, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden. (2) Ebenso kann zur Verantwortung gezogen werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Verantwortlicher Arbeiten an Energieanlagen ohne fachliche Anleitung gemäß §§ 5 bis 7 durch seinen Betrieb oder sein Staatsorgan bzw. wirtschaftsleitendes Organ ausführen läßt. (3) Eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M kann ausge-spochen werden, wenn durch eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 1. ein größerer Schaden verursacht wurde oder hätte verursacht werden können, 2. die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet wurden oder 3. wenn eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde. (4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Direktor des Energiekombinats, in dessen Versorgungsgebiet der Zuwiderhandelnde seinen Sitz bzw. Wohnsitz hat. (5) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG -(GBl. I Nr. 3 S. 101). 113. Gesetz vom 17. Dezember 1980 über die Leitung, Planung und Organisation der Tierzucht - Tierzuchtgesetz - (GBl. I Nr. 35 S. 360) § 14 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 3 Abs. 2 in staatlichen Zuchtprogrammen nicht festgelegte oder nicht genehmigte Zuchtverfahren durchführt, b) entgegen § 4 nicht gekörte männliche Rinder, Schweine, Schafe, Pferde oder Ziegen oder deren Sperma oder nicht anerkannte Vatertiere oder deren Sperma zur Reproduktion verwendet, c) entgegen § 7 Abs. 4 zur Täuschung im Rechtsverkehr falsche Angaben in den Zuchtdokumentationen vornimmt oder Zuchtdokumentationen verfälscht oder diese Herstellung bewirkt oder von solchen Zuchtdokumentationen mit falschem Inhalt Gebrauch macht, d) entgegen § 7 Abs. 4 mit Zuchttieren handelt, die nicht gekört oder eingestuft wurden, e) entgegen § 12 Abs. 2 einen Beauftragten an der Erfüllung seiner festgelegten Rechte zur Durchführung der Kontrollen hindert oder die entsprechend § 12 Abs. 3 erteilten Auflagen der Leiter 237;
Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 237 (StGB DDR Ges. Best. 1979, S. 237) Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 237 (StGB DDR Ges. Best. 1979, S. 237)

Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Textausgabe, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 6., überarbeitete und erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986 (StGB DDR Ges. Best. 1979, S. 1-352).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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