Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik 1979, Seite 233

Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 233 (StGB DDR Ges. Best. 1979, S. 233); kämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG -(GBl. I Nr. 3 S. 101). 103. Gesetz vom 3. Juli 1980 zum Schutz des Kulturgutes der Deutschen Demokratischen Republik - Kulturgutschutzgesetz - (GBl. I Nr. 20 S. 191) § 13 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Sind die Schädigung oder Beeinträchtigung des Kulturgutes geringfügig und die Auswirkungen der Tat auf die Rechte und Interessen der Gesellschaft oder der Bürger unbedeutend, können Handlungen gemäß § 12 Absätze 1 und 2 als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden. (2) Mit Verweis oder Ordnungsstrafe kann auch belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Auflagen gemäß § 8 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 mißachtet und dadurch Kulturgut zeitweilig oder für dauernd seiner Bestimmung entzieht, 2. staatliche Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung von Kulturgut gemäß § 8 Absätze 1 bis 3 oder die ordnungsgemäße Verwaltung gemäß § 9 Absätze 2 und 3 behindert. (3) Ist eine vorsätzliche Handlung nach den Absätzen 1 und 2 aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder wurden durch die Handlungen die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem zuständigen Mitglied des Rates des Kreises am Standort des Kulturgutes. (5) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG -(GBl. I Nr. 3 S. 101). 104. Anordnung vom 8. Juli 1980 über den Transport gefährlicher Güter (GBl. I Nr. 22 S. 217) §9 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) bei melde- und begleitpflichtigen Transporten gefährlicher Güter die Meldung gemäß § 5 Absätze 2, 3, 4, oder 6 nicht abgibt, b) bei begleitpflichtigen Transporten gefährlicher geltende Ordnungsstrafbestimmungen 3.2.1. Güter die Begleitung gemäß § 5 Abs. 1 nicht stellt, c) die Belehrung der am Transport gefährlicher Güter Mitwirkenden gemäß § 6 unterläßt. d) die in den Rechtsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 3 enthaltenen Weisungen für das Verhalten während desTrans-ports gefährlicher Güter nicht beachtet, e) gefährliche Güter, die gemäß den im § 1 Absätze 3 und 4 genannten Rechtsvorschriften nicht zum Transport zugelassen sind, transportiert oder transportieren läßt, f) gefährliche Güter entgegen den im § 1 Absätze 3 und 4 genannten Rechtsvorschriften in ungeeigneter oder beschädigter Verpackung transportiert oder transportieren läßt, g) Packungen und Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern nicht oder unzureichend gemäß den im § 1 Absätze 3 und 4 genannten Rechtsvorschriften kennzeichnet, h) bei melde- und begleitpflichtigen Transporten gefährlicher Güter die gemäß § 5 Abs. 7 erteilten Auflagen nicht erfüllt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen gemäß Abs. 1 Buchstaben e bis h, die zu einer erheblichen Verunreinigung der Luft, der Gewässer oder des Bodens führen oder führen können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 M ausgesprochen werden. (4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit a) den Leitern der Organe der Deutschen Reichsbahn, b) dem Leiter der Hauptverwaltung der Zivilen Luftfahrt, c) dem Leiter des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik, d) dem Leiter des Wasserstraßenaufsichtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik, e) dem Leiter der zuständigen Staatlichen Gewässeraufsicht, f) dem Leiter des Fachorgans für Verkehr des für den Verkehrsbetrieb zuständigen Rates des Bezirkes, g) dem Vorsitzenden des für den Verkehrsbetrieb zuständigen Rates des Kreises, der Stadt oder der Gemeinde, h) den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei. (5) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß 233;
Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 233 (StGB DDR Ges. Best. 1979, S. 233) Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 233 (StGB DDR Ges. Best. 1979, S. 233)

Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Textausgabe, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 6., überarbeitete und erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986 (StGB DDR Ges. Best. 1979, S. 1-352).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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