Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik 1979, Seite 215

Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 215 (StGB DDR Ges. Best. 1979, S. 215); tigern Fahrterlaubnisschein in Betrieb nimmt, b) den Auflagen und Weisungen des Seefahrtsamtes nicht nachkommt, c) nicht dafür Sorge trägt, daß die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord mitgeführt oder für verbrauchte oder von Bord gegebene Gegenstände rechtzeitig Ersatz beschafft wird, d) der Meldepflicht gemäß § 8 Abs. 6 und § 9 Abs. 4 nicht nachkommt, e) nach einer Besichtigung gemäß § 8 Abs. 5 ohne Genehmigung des Seefahrtsamtes und/ oder der DSRK Änderungen am Schiffskörper, an der Maschinenanlage, an den Sicher-heits- und Rettungseinrichtungen oder an den Ausrüstungsgegenständen vornimmt oder vornehmen läßt, f) es unterläßt, das Fahrzeug gemäß den §§ 13 bis 19 zu kennzeichnen; 2. als Fahrzeugführer a) den im Fahrterlaubnisschein festgelegten Fahrtbereich überschreitet oder mehr als die höchstzulässige Anzahl von Personen an Bord nimmt, b) nicht für die Instandsetzung bzw. Berichtigung der nautischen Ausrüstungsgegenstände und Druckerzeugnisse gemäß § 11 Abs. 2 Sorge trägt, c) es unterläßt, die vorgeschriebenen Fahrzeugdokumente an Bord mitzuführen, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden. (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Leiter des Seefahrtsamtes. (3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG -(GBl. I Nr. 3 S. 101). 58. Verordnung vom 11. Dezember 1975 über die Staatliche Hygieneinspektion (GBl. 1 1976 Nr. 2 S. 17) §9 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich 1. der Staatlichen Hygieneinspektion oder ihren Kontrollbeauftragten die Einsichtnahme in geforderte Unterlagen verweigert oder sie bei der Einsichtnahme behindert, Auskünfte oder geforderte Stellungnahmen verweigert, 2. Kontrollbeauftragten der Staatlichen Hygieneinspektion die Besichtigung von Objekten oder das Betreten einzelner Räume verweigert oder sie dabei behindert, 3. die Probeentnahme verhindert, kann mit Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. geltende Ordnungsstraßestimmungen 3.2.1. (2) Ebenso kann zur Verantwortung gezogen werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. sichergestellte Sachen, die Ursache für hygienewidrige Zustände oder von Infektionsgefahren sind oder sein können, beiseite schafft oder die angeordnete Vernichtung oder schadlose Beseitigung nicht durchführt, 2. angeordneten Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen zuwiderhandelt, 3. geforderte Berichte über die Erfüllung von Auflagen nicht erstattet, 4. Auflagen zur Durchsetzung der Grundsätze und Normative der Hygiene oder zur Beseitigung hygienewidriger Zustände nicht durchführt. (3) Ist eine vorsätzliche Handlung nach den Absätzen 1 oder 2 aus Vorteilsstreben oder anderen, die gesellschaftlichen Interessen mißachtenden Beweggründen oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Leiter der zuständigen Staatlichen Hygieneinspektion, die die Maßnahmen angeordnet oder die Auflage erteilt hat. (5) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG -(GBl. I Nr. 3 S. 101). 1976 59. Verordnung vom 15. Januar 1976 über die Lizenz- und Zulassungspflicht im Filmwesen (GBl. I Nr. 6 S. 102) § 11 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig - Filme oder Teile von Filmen produziert, ohne im Besitz einer Lizenz gemäß § 2 zu sein, - Filme öffentlich vorführt, die nicht gemäß § 5 zugelassen sind, - Filmvorführungsstätten ohne Genehmigung gemäß § 9 betreibt, ' kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung gemäß Abs. 1 wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Neben anderen Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig können 215;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Textausgabe, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 6., überarbeitete und erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986 (StGB DDR Ges. Best. 1979, S. 1-352).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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