Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik 1979, Seite 118

Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Seite 118 (StGB DDR Ges. Best. 1979, S. 118); 2.6. Devisengesetz 1. Personen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik, 2. Organe und Einrichtungen, Wirtschaftsorganisationen und -Vereinigungen, Kombinate und Betriebe, Genossenschaften, gesellschaftliche Organisationen, Gesellschaften und Gemeinschaften, deren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung sich in der Deutschen Demokratischen Republik befindet, 3. in der Deutschen Demokratischen Republik befindliche Filialen und Vertretungen aller Art von im § 3 Ziffern 1 und 2 genannten Devisenausländem, 4. Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die sich im Auftrag von Staatsorganen und staatlichen Einrichtungen, wirtschaftsleitenden Organen, volkseigenen Kombinaten und Betrieben, Genossenschaften sowie gesellschaftlichen Organisationen der Deutschen Demokratischen Republik im Devisenausland aufhalten. §3 Devisenausländer sind: 1. Personen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Devisenausland, 2. Organe und Einrichtungen, Wirtschaftsorganisationen und -Vereinigungen, Kombinate und Betriebe, Genossenschaften, gesellschaftliche Organisationen, Gesellschaften und Gemeinschaften, deren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung sich im Devisenausland befindet, 3. diplomatische und konsularische Vertretungen, staatliche Wirtschafts- und Handelsvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik, deren Leiter und Personal sowie deren Familienmitglieder in der Deutschen Demokratischen Republik, 4. zwischenstaatliche und internationale gesellschaftliche Organisationen und ihre Organe, deren Leiter, Amtspersonen und Mitarbeiter sowie deren Familienmitglieder in der Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie nicht Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sind. §4 (1) Personen, die sich länger als 6 Monate außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, gelten als Devisenausländer, ausgenommen die im § 2 Ziff. 4 genannten Bürger. Personen, die sich länger als 6 Monate innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, gelten als Deviseninländer, ausgenommen die im § 3 Ziffern 3 und 4 Genannten. (2) In Zweifelsfällen entscheidet der Minister der Finanzen, wer als Deviseninländer oder Devisenausländer zu behandeln ist. Er kann regeln, in welchen Ausnahmefällen die im § 2 Ziffern 1 bis 3 Genannten als Devisenausländer gelten. § 5 (1) Devisenwerte sind 1. alle Geldzeichen von Währungen anderer Staaten (andere Währungen), d. h. Münzen und Papiergeldzeichen, die im Devisenausland gesetzliche Zahlungsmittel sind, 2. alle Schecks, Akkreditive, Kreditbriefe, Wechsel, Zahlungsaufträge und -anweisungen, Guthaben sowie Gutscheine, die auf andere Währungen lauten, 3. im Devisenausland befindliche Guthaben sowie Forderungen von Deviseninländern gegen Devisenausländer, 4. im Devisenausland ausgegebene oder ausgestellte Sparbücher, Einlagenbücher und Wertpapiere, 5. alle im Devisenausland bestehenden Vermögensbeteiligungen und -anteile sowie andere Vermögensrechte von Deviseninländem, 6. Grundstücke und bewegliche Sachen von Deviseninländern im Devisenausland. (2) Weiterhin sind Devisenwerte, sobald sie zwischen Deviseninländem und Devisenausländern in Umlauf gegeben werden oder zur Aus- oder Einfuhr über die Zoll- oder Staatsgrenzen der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehen sind: 1. Geldzeichen der Mark der Deutschen Demokratischen Republik (Mark) sowie Schecks, Akkreditive, Kreditbriefe, Wechsel, Zahlungsaufträge und -anweisungen, die auf Mark lauten, 2. im Deviseninland ausgegebene oder ausgestellte Sparbücher, Einlagenbücher und Wertpapiere, 3. Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sowie Erzeugnisse daraus. (3) Devisenwerte sind auch: 1. in der Deutschen Demokratischen Republik befindliche Vermögenswerte, wenn sie an Devisenausländer übertragen werden oder Devisenausländern gehören, 2. Forderungen, die zugunsten von Devisenausländern begründet werden oder bestehen, 3. Garantien, Bürgschaften und andere Sicherheiten, die auf andere Währungen lauten oder im Verkehr zwischen Deviseninländern und Devisenausländern gestellt werden oder bestehen. § 6 Als Umlauf von Devisenwerten (Devisenwertumlauf) gelten: 1. die Aus- und Einfuhr von Devisenwerten über die Zoll- oder Staatsgrenzen der Deutschen Demokratischen Republik sowie die Beförderung von Devisenwerten im Transit durch die Deutsche Demokratische Republik, 2. der Abschluß von Verträgen oder andere Handlungen, auf Grund deren eine Übertragung des Eigentums oder des Besitzes an Devisenwerten geschehen soll oder geschieht, 118;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1979, Textausgabe, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 6., überarbeitete und erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986 (StGB DDR Ges. Best. 1979, S. 1-352).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen zu treffen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu dokumentieren. Verhafteten Ausländern können die in der lizenzierten oder vertriebenen Tageszeitungen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt werden. Es konnten erneut spezielle Materialien zur Geschichte der deutschen und der internationalen Arbeiterbewegung, insbesondere des antifaschistischen Widerstandskampfes erarbeitet und Genossen Minister sowie anderen operativen Diensteinheiten zur Verfügung gestellt werden. Auf Anforderung operativer Diensteinheiten wurden im Oahre insgesamt Speicherauskünfte - mehr als im Vorjahr - zu Personen und Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin befindliche Agenturen realisieren zu lassen; ist ein besonders enges Zusammenwirken mit dem Menschenhändler RAHIM zu verzeichnen. Unabhängig davon werden von der eigenständig Ausschleusungen organisiert.

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