Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 96

Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 96 (StGB DDR Ges. Best. 1977, S. 96); 2 Einführungsgesetz zum StGB und zur StPO 96 §5 Verjährungsfristen (1) Die Verjährungsfristen der Strafverfolgung (§§82 bis 84 StGB) finden auch auf die Straftaten Anwendung, die vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches begangen wurden. (2) Eine bereits vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches eingetretene Verjährung nach §§ 66 bis 69 des Strafgesetzbuches vom 15. Mai 1871 bleibt erhalten. §6 Anwendung der Strafprozeßordnung für anhängige Strafverfahren Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung finden auf alle zur Zeit ihres Inkrafttretens anhängigen Strafverfahren Anwendung. §7 Militärstrafsachen (1) Die im Strafgesetzbuch und der Strafprozeßordnung enthaltenen Bestimmungen über die Organe der gesellschaftlichen Rechtspflege finden für die gemäß § 4 Abs. 2 der Militärgerichtsordnung den Kommandeuren übertragenen Aufgaben entsprechende Anwendung. Hinweis: Abs. 1 ist durch §60 Abs. 2 Ziff. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gegenstandslos geworden. Zu den Aufgaben der Kommandeure bei der Anwendung der Disziplinarvorschriften gegen Militärpersonen bei Strafrechtsverletzungen vgl. § 253 Abs. 3 StGB. 2 3 4 (2) Bei Verfahren vor den Militärgerichten sind die Militärgerichte den Kreisgerichten und die Militärobergerichte den Bezirksgerichten gleichgestellt. (3) Die Untersuchungsführer der Militärstaatsanwälte sind den im § 88 Abs. 2 StPO aufgeführten Untersuchungsorganen gleichgestellt. (4) Ist gemäß § 178 StPO über eine gerichtliche Entscheidung abzustimmen, so stimmen die Richter abweichend vom § 181 StPO nach dem Dienstgrad ab; der Dienstgradniedrigere stimmt vor dem Dienstgradhöheren. Bei gleichen Dienstgraden stimmt der jüngere zuerst. Die Schöffen stimmen vor den Berufsrichtern. Der Vorsitzende stimmt zuletzt. (5) (aufgehoben) Hinweis: Abs. 5 wurde aufgehoben durch § 2 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung der DDR StPO . (6) In beschleunigten Verfahren gemäß § 258 StPO vor den Gerichten für Militärstrafsachen kann auch auf Strafarrest erkannt werden. §8 Verwirklichung der Strafen (1) Mit Inkrafttreten der Strafprozeßordnung geht die Zuständigkeit für die Verwirklichung der Strafen auf die im § 339 StPO genannten Organe über. Das gilt auch für bereits rechtskräftig ausgesprochene, jedoch noch nicht verwirklichte Strafen. (2) Die Verwirklichung bereits vor Inkrafttreten der Strafprozeßordnung rechtskräftig ausgesprochener Geldstrafen ist innerhalb von sechs Monaten vom Ministerium des Innern, Verwaltung Strafvollzug, auf die zuständigen Gerichte überzuleiten, sofern diese Geldstrafe nicht in dieser Frist verwirklicht werden kann. §9 Verwirklichung bedingter Verurteilungen Eine vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches erfolgte bedingte Verurteilung wird gemäß §§ 1 und 2 des Strafrechtsergänzungsgesetzes vom 11. Dezember 1957 (GBl. I Nr. 78 S. 643) verwirklicht. §10 Verwirklichung von Erziehungsmaßnahmen und Strafen, die nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes vom 23. Mai 1952 ausgesprochen wurden (1) Erziehungsmaßnahmen oder Strafen nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes vom 23. Mai 1952 (GBl. Nr. 66 S. 411), die vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung rechtskräftig ausgesprochen wurden, werden nach den §§ 15, 16 Abs. 1 und §§ 19 bis 21 des Jugendgerichtsgesetzes verwirklicht.;
Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 96 (StGB DDR Ges. Best. 1977, S. 96) Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 96 (StGB DDR Ges. Best. 1977, S. 96)

Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StGB - und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Textausgabe mit Anmerkungen, Hinweisen und Sachregister, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 4., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978 (StGB DDR Ges. Best. 1977, S. 1-304).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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