Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 121

Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 121 (StGB DDR Ges. Best. 1977, S. 121); 121 Anpassungsgexetz Anlage 5 1. Waren aus- und einführt oder durch das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik transportiert oder 2. Außenhandelsgeschäfte abschließt oder ändert wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen. (2) In schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren zu erkennen. Daneben kann auf Vermögenseinziehung erkannt werden. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn 1. durch Umfang oder Art der ungesetzlich transportierten Waren ein bedeutender wirtschaftlicher Schaden zugefügt wurde oder zugefügt werden konnte oder das Ansehen der Deutschen Demokratischen Republik erheblich geschädigt wurde oder werden konnte 2. die zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr erforderlichen Dokumente gefälscht oder verfälscht wurden 3. bei der Tat besonders dafür hergerichtete Beförderungsmittel verwendet wurden oder 4. an der Tat mehrere mitwirkten, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Außenhandelsmonopol zusammengeschlossen hatten. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wer die Tat nach Abs. 1 fahrlässig begeht und dadurch der Deutschen Demokratischen Republik einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen.“ b) § 13 wird gegenstandslos. c) Die §§ 14 bis 18 erhalten folgende Fassung: §14 1 (1) Wer seines Vorteils wegen Waren, von denen er weiß, daß sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen eingeführt worden sind, erwirbt oder in sonstiger Weise an sich bringt oder wer seines Vorteils wegen beim Absatz solcher Waren mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder öffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen. (2) Hat der Täter die Straftat wiederholt oder mit anderen gemeinschaftlich begangen oder sind ihm die Umstände bekannt, nach denen die Vortat als Verbrechen zu beurteilen ist, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. §15 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Ziff. 1 oder vorsätzlich § 12 Abs. 3 verletzt und dadurch den ordnungsgemäßen Warenverkehr über die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik stört, ohne daß die Interessen der sozialistischen Gesellschaft erheblich beeinträchtigt werden, kann durch die Dienststellen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik durch den Ausspruch einer Strafverfügung bis zur fünffachen Höhe des Wertes der rechtswidrig transportierten Waren, jedoch nicht höher als 5 000 M, bestraft werden. (2) Ebenso kann bestraft werden, wer vorsätzlich die Bestimmungen des § 14 verletzt, ohne dadurch die Interessen der sozialistischen Gesellschaft erheblich zu beeinträchtigen. (3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollmaß-nahme zuwiderhandelt oder Angehörige der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik an der Ausübung der ihnen gemäß dem Zollgesetz übertragenen Befugnis hindert und dadurch die Kontrolle des Waren-, Devisen- und Geldverkehrs über die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik behindert oder erschwert, kann durch die Dienststelle der Zollverwaltung durch den Ausspruch einer Strafverfügung bis zu 1000 M bestraft werden. (4) Wer vorsätzlich einen anderen zu einem Verstoß nach Abs. 1 veranlaßt oder ihn bei der Durchführung einer solchen Rechtsverletzung unterstützt, kann durch die Dienststellen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik durch den Ausspruch einer Strafverfügung bis zu 5 000 M bestraft werden. (5) Für das Verfahren und den Ausspruch von Strafverfügungen durch die;
Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 121 (StGB DDR Ges. Best. 1977, S. 121) Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Seite 121 (StGB DDR Ges. Best. 1977, S. 121)

Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StGB - und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1977, Textausgabe mit Anmerkungen, Hinweisen und Sachregister, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 4., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978 (StGB DDR Ges. Best. 1977, S. 1-304).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an politisch und tsohekistisoh klugem Handeln, flexiblem Reagieren und konsequentem Durchsetzen der Sicherheitsanforderungen verlangen. Die allseitig Sicherung der Inhaftierten hat dabei Vorrang und ist unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet sowie der Aufklärungslätigkeii planmäßig, zielgerichtet, allseitig und umfassend zu erkunden, zu entwickeln und in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Diensteinheiten durchzuführen, die entsprechend den Festlegungen in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet zuständig sind. Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X