Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 82

Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 82 (StGB DDR Ges. Best. 1975, S. 82); 1 StGB Besonderer Teil 82 Folgen vorliegt, strafrechtlich immer relevant. 1.2.5. Bei unbewußten Pflichtverletzungen setzt das neue Strafgesetzbuch voraus, daß diese auf einer verantwortungslosen Gleichgültigkeit oder einer Gewöhnung an disziplinloses Verhalten beruhen. Daraus folgt, daß diese schuldbegründenden Umstände dem unmittelbaren Pflichtenverstoß vorausgegangen sind. Der Verkehrsteilnehmer mißt den Pflichten und Anforderungen im Straßenverkehr, die ein der jeweiligen Verkehrslage gemäßes Verhalten gewährleisten sollen, eine ungenügende Bedeutung bei. Gleichgültigkeit ist eine zeitweilige oder dauerhafte gesellschaftswidrige Einstellung eines Täters, die dadurch gekennzeichnet ist, daß den Pflichten- beim Führen des Fahrzeuges eine ungenügende Bedeutung beigemessen wird, in diesem Zusammenhang eine herabgesetzte Bereitschaft zur pflichtgemäßen Auseinandersetzung mit Verkehrssituationen besteht, die schließlich oberflächliche oder vorschnelle Handlungen nach sich zieht. Die Gewöhnung an pflichtwidriges Verhalten ist dann das Ergebnis einer disziplinlosen Einstellung, wenn es der Verkehrsteilnehmer bewußt an einer dauernden Bereitschaft zur vollen Einordnung in die Verkehrsgemeinschaft, zur Erfüllung der vorgeschriebenen Ordnung und der gewissenhaften Erfüllung seiner Pflichten fehlen läßt, so daß sich verkehrswidrige Gewohnheiten des pflichtwidrigen Verhaltens herausgebildet haben. 1.2.6. Fahrlässige Schuld kann gemäß § 10 StGB ausgeschlossen sein, wenn zur Zeit der Tat objektive oder subjektive Üiberforderungsbedingungen vorliegen, die es dem Verkehrsteilnehmer unmöglich machen, sich situationsgerecht und damit seinen Pflichten entsprechend zu verhalten. 1.3. Zu erschwerenden Umständen der fahrlässigen Schuld Die Merkmale eines schweren Falles eines schweren Verkehrsunfalles nach § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB (Rücksichtslosigkeit bzw. besonders verantwortungslose Verletzung von Sorgfaltspflichten) sind durch eine Erhöhung des Grades der Schuld gekennzeichnet. Da jedoch jede strafrechtlich bedeutsame Verletzung von Bestimmungen des Straßenverkehrs immer Ausdruck mangelnder Rücksichtnahme und einer damit verbundenen Nichtwahrnehmung der Verantwortung des Verkehrsteilnehmers ist, muß beachtet werden, daß hinsichtlich der im § 196 Abs. 3 Ziff. 2 erwähnten Kriterien zusätzliche Umstände einer gefährlichen Verhaltensweise und einer ihr zugrunde liegenden besonders gesellschaftswidrigen Einstellung vorliegen müssen. Diese müssen tatbezogen sein, sie lassen sich nicht aus einer allgemeinen negativen Verhaltensweise des Teilnehmers am Straßenverkehr ableiten. 1.3.1. Eine rücksichtslose Verletzung von Bestimmungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit oder des Eigentums anderer liegt demnach vor, wenn der Täter aus dieser Einstellung z. B. im krassen Gegensatz zu den an ihn gestellten Anforderungen unter Außerachtlassen der konkreten Verkehrssituation gegenüber anderen eine besonders gefährliche Verhaltensweise offenbart, in deren Ergebnis es zu einem Unfall kommt. Sie liegt auch vor, wenn sich eine solche Verhaltensweise infolge Gewöhnung auf Grund einer disziplinwidrigen Einstellung herausgebildet hat. 1.3.2. Eine Verletzung von Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise betrifft insbesondere solche Pflichten, die sich aus einer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung zur unmittelbaren Gewährleistung der Verkehrssicherheit ergeben. Sofern solche Pflichten unbewußt Verletzt werden, müssen die eine verantwortungslose Gleichgültigkeit bzw. disziplinlose Gewöhnung nach § 8 Abs. 2 StGB begründenden Kriterien besonders schwerwiegend sein. Vgl. auch Hinweise zu §§ 54, 197, 199, 200 StGB. §197 Gefährdung der Sicherheit im Verkehr der Bahn, Luftfahrt und Schiffahrt Wer fahrlässig im Verkehr die unmittelbare Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls bei der Bahn, Luftfahrt oder Schiffahrt verursacht, wird mit Freiheits-;
Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 82 (StGB DDR Ges. Best. 1975, S. 82) Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 82 (StGB DDR Ges. Best. 1975, S. 82)

Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Textausgabe mit Anmerkungen, Hinweisen und Sachregister, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (StGB DDR Ges. Best. 1975, S. 1-320).

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