Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 65

Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 65 (StGB DDR Ges. Best. 1975, S. 65); 65 Straftaten gegen Jugend und Familie 1 Der Stiefelternteil hat hinsichtlich der Schul- und Impfpflicht die gleiche Verantwortung wie sein Ehegatte (§ 47 Abs. 2 FGB). Darüber hinaus billigt ihm das Familiengesetzbuch aber keine andere familien-rechtliche Stellung zu wie anderen im Haushalt des Erziehungsberechtigten lebenden Personen, beispielsweise Verwandten oder dem Lebenskameraden. Deshalb kann allein aus seiner Stellung als Stiefelternteil nicht hergeleitet werden, er habe die gleichen Pflichten wie der Erziehungsberechtigte. Er ist deshalb über die in § 47 Abs. 2 FGB geregelten Pflichten hinaus nur unter den gleichen Voraussetzungen wie die übrigen Personen, denen Erziehungsaufgaben übertragen worden sind, als Erziehungspflichtiger strafrechtlich verantwortlich. 3. Zu den Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 Ziff. 1 StGB 3.1 Die fortwährende Vernachlässigung auf körperlichem, geistigem oder sittlichem Gebiet begründet strafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn sie zu einer Entwicklungsgefährdung bzw. Entwicklungsschädigung geführt hat. Eine solche ist festzustellen und in der Entscheidung zu begründen. 3.2. Die Vernachlässigung muß fortwährend erfolgen. Daraus folgt, daß nicht schon ein einmaliger Pflichtenverstoß oder einzelne Zuwiderhandlungen gegen Erzaehungspflichten strafrechtlich relevant sind. Andererseits läßt sich eine fortwährende Vernachlässigung nicht nur dann bejahen, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Vielmehr hängt dies maßgeblich von der Art der Pflichtverletzung und vom Alter und Entwicklungsstand des Minderjährigen mit ab. So kann z. B. bei einem Säugling eine fortwährende Vernachlässigung schon gegeben sein, wenn dieser innerhalb eines Tages ohne jede Nahrung gelassen wird, weil dies nach ärztlichen Erfahrungen bereits zu schweren Folgen führen kann. Das Tatbestandsmerkmal der fortwährenden Vernachlässigung ist nicht erst dann erfüllt, wenn staatliche oder gesellschaftliche Maßnahmen gegenüber den Erziehungsberechtigten zur Beseitigung von Erziehungsmängeln vorausgegangen sind. Die Feststellung, in welchem Maße staatliche oder gesellschaftliche Anstrengungen zur Überwindung von Erziehungspflichtverletzungen gemacht wurden, ist jedoch notwendig, weil dadurch auch das Ausmaß der Schuld (Stärke der bewußten Negierung) nichtig eingeschätzt und konkrete Schlußfolgerungen für gesamtgesellschaftliche und individuelle Vorbeugungsmaßnahmen getroffen werden können. Eine Entwicklungsgefährdung liegt nur dann vor, wenn durch Verletzung der Er-ziehungspflichten die Gefahr des Eintritts typischer Entwicklungsschäden hervorgerufen wird. So kann bei Säuglingen und Kleinkindern eine Entwicklungsgefährdung z. B. bei körperlicher Vernachlässigung, unrichtiger oder ungenügender Ernährung, unzulänglicher Pflege bei Krankheiten oder Vernachlässigung bei der Entwicklung der Sprache und Motorik gegeben sein. Bei Vorschulkindern kann z. B. das Unterlassen der Erziehung zu einfachen sozialen Verhaltensweisen die Gefahr eines Entwicklungsschadens einschließen. Schulkinder und Jugendliche können in ihrer Entwicklung gefährdet werden, wenn z. B. die Herausbildung der geistigen Fähigkeiten und sozialen Verhaltensweisen und Gewohnheiten unterbleibt. Bei der Prüfung des Vorliegens einer Entwicklungsgefährdung müssen das Alter des Kindes und dessen individuelle Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Wird der Eintritt von Entwicklungsschäden durch das Verhalten Dritter verhindert, entfällt nicht das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung. 3.3. Die Entscheidung zur Verletzung von Erziehungspflichten setzt die Möglichkeit gesellschaftsgemäßen Verhaltens voraus. Wenn diese auch durch die sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse im allgemeinen gegeben ist, ersetzt dies nicht die Prüfung, ob nicht im Einzelfall dem objektive oder subjektive Hinderungsgründe entgegenstanden. Das kann z. B. der Fall sein, bei kinderreichen Familien in Verbindung mit ungünstigen Umweltbedingungen und einem geringen Entwicklungs- und Bildungsniveau der Eltern, die zu Überforderungssituationen führen und nicht gemeistert werden können. Ähnliches gilt für debile Bürger, wenn sie hilflos einer von 3 StGB/Anmerkungen;
Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 65 (StGB DDR Ges. Best. 1975, S. 65) Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 65 (StGB DDR Ges. Best. 1975, S. 65)

Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Textausgabe mit Anmerkungen, Hinweisen und Sachregister, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (StGB DDR Ges. Best. 1975, S. 1-320).

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