Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 40

Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 40 (StGB DDR Ges. Best. 1975, S. 40); 1 StGB Allgemeiner Teil 40 dieser Tätigkeit zeitweilig oder für dauernd zu untersagen. (2) Das Tätigkeitsverbot soll den Verurteilten an der Begehung weiterer Straftaten im Zusammenhang mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit hindern und bewußt machen, daß eine Berufs- oder Erwerbstätigkeit nicht zur Begehung von Straftaten mißbraucht werden darf. (3) Das Tätigkeitsverbot bewirkt, daß der Verurteilte die im Urteil bezeichnete Berufs- oder andere Erwerbstätigkeit für die festgesetzte Dauer nicht ausüben darf. Er darf sie auch nicht für einen anderen ausüben oder durch einen anderen für sich ausüben lassen. (4) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Tätigkeitsverbot erfolgt eine Bestrafung nach § 238. Wurde das Tätigkeitsverbot zusätzlich zu einer Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen und handelt der Verurteilte diesem hartnäckig zuwider, kann die im Urteil angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen werden. Hinweis: Bei leichteren Fällen der Verletzung des TätigkeitsVerbotes vgl. § 10 der VO über Ordnungswidrigkeiten, abgedr. unter Reg.-Nr. 12. (5) Die Dauer des Tätigkeitsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre und ist nach vollen Jahren zu bemessen. Bei Verurteilung auf Bewährung darf sie die Dauer der Bewährungszeit nicht übersteigen. Wird eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren ausgesprochen, kann Tätigkeitsverbot bis zu zehn Jahren und im Falle einer besonders schweren verbrecherischen Verletzung von Berufspflichten dauerndes Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Das Tätigkeitsverbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam; in Verbindung mit Freiheitsstrafe wird seine Dauer vom Tage der Entlassung aus dem Vollzug an berechnet. (6) Die Dauer des Tätigkeitsverbots kann durch Beschluß des Gerichts verkürzt werden, wenn sein Zweck erreicht ist und der Verurteilte erhebliche Fortschritte in seiner Entwicklung gemacht hat. Hinweis: Vgl. auch § 339 Abs. 1 Ziff. 3 und § 347 StPO; §§ 44 u. 45 der 1. DB zur StPO. §54 Entzug der Fahrerlaubnis (1) Der Entzug der Fahrerlaubnis kann durch das Gericht zusätzlich zu einer Strafe ausgesprochen werden, wenn der Täter als Führer eines Kraftfahrzeuges eine Straftat begangen hat und es deshalb erforderlich ist, daß er zeitweilig von der Führung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. (2) Die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis beträgt mindestens drei Monate. Sie kann zeitlich begrenzt oder unbegrenzt ausgesprochen werden. (3) Der Entzug der Fahrerlaubnis kann durch Beschluß des Gerichts verkürzt oder aufgehoben werden, wenn der Zweck erreicht ist und der Verurteilte die Gewähr gibt, künftig die gesetzlichen Bestimmungen zu achten. (4) Zur Gewährleistung der Sicherheit kann das zuständige Organ die Erlaubnis vorläufig entziehen. Hinweis zu § 54 Abs. 1: Vgl. den hier auszugsw. abgedr. Beschluß des Plenums des OG vom 2.7.1969 zu einigen Fragen der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen - I P1B 2/69 - (NJ, 1970, H. 15, Beil. 4/70; OGS, Bd. 11, 1971, S. 53): tf . 5. Zur Anwendung des § 54 StGB (Entzug der Fahrerlaubnis) 5.1. Der Entzug der Fahrerlaubnis als gerichtliche Zusatzstrafe stellt eine einschneidende Maßnahme dar, die erhebliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung beruflicher oder gesellschaftlicher Aufgaben des davon Betroffenen haben, zumindest aber zu einer Beschränkung seiner persönlichen Neigungen und Interessen während der Freizeit führen kann. Dennoch kann hierauf nicht verzichtet werden, wenn dies zum Schutz gesellschaftlicher Interessen und zur Disziplinierung eines Strafrechtsverletzers unumgänglich notwendig ist. Diese Gesichtspunkte verbieten eine schematische Anwendung des § 54 StGB, sie erfordern vielmehr eine eingehende und differenzierte Prüfung, inwieweit aus gesellschaftlichen Interessen ein Bürger zeitweilig als motorisierter Teilnehmer des Straßenverkehrs ausgeschlossen werden muß.;
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Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Textausgabe mit Anmerkungen, Hinweisen und Sachregister, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (StGB DDR Ges. Best. 1975, S. 1-320).

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