Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 33

Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 33 (StGB DDR Ges. Best. 1975, S. 33); 33 Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit 1 1.2. Die Anwendung der Geldstrafe ist nicht auf Straftaten begrenzt, die auf einer Mißachtung der von den Werktätigen geschaffenen Werte oder ihres persönlichen Eigentums, auf Bereicherungssucht oder Mißachtung vermögensrechtlicher Verpflichtungen beruhen oder materielle Auswirkungen hatten. Die Anwendung ist auch nicht auf Straftaten mit einem geringen Grad an Gesellschaftswidrigkeit eingeschränkt. Der Ausspruch einer hohen Geldstrafe bei einer Straftat kann durchaus der nicht unbedeutenden Schwere einer Tat entsprechen. 1.3. Vor allem wird die Geldstrafe bei folgenden Deliktsgruppen zur Anwendung kommen: Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§ 200 StGB), Straftaten gegen das gesellschaftliche Eigentum (§§ 157-159, 161 StGB), Straftaten gegen das persönliche und private Eigentum (§§ 177, 178, 180 StGB), Vorsätzliche Körperverletzung (§ 115 StGB), Vorsätzliche Sachbeschädigung (§§ 163, 183 StGB), Hehlerei (§234 StGB), Unbefugte Benutzung von Fahrzeugen (§ 201 StGB), Fahrlässig begangene Straftaten (§§118 Abs. 1, 193 Abs. 1, 196 Abs. 1 und 2 StGB), Vergehen gemäß §§ 134 Abs. 2, 135, 139 Abs. 2, 140 StGB. 1.4. Handlungen, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen als OrdnungsWidrigkeiten zu verfolgen sind, weil die Interessen der sozialistischen Gesellschaft nicht erheblich beeinträchtigt wurden, gleichwohl aber mit einer Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Mark bzw. einer Strafverfügung bis zu 5 000 Mark belegt werden können, z. B. bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollgesetz, die Geldverkehrsordnung und das Devisengesetz, können, soweit sie den Charakter von Straftaten erlangen (z. B. Tatbestand von §§ 12 Abs. 1 und 4, 14 Abs. 1 Zollgesetz, § 7 Abs. 1 und 4 Geldverkehrsordnung, § 19 Abs. 1 und 4 Devisengesetz erfüllt ist), auch im Strafverfahren mit Geldstrafe geahndet werden, deren Höhe nach den Grundsätzen des § 36 StGB zu bestimmen ist. Bei Tätern, die nur über geringes Ein- kommen verfügen, ist es verfehlt, lediglich unter dem Gesichtspunkt, daß die Bezahlung der Geldstrafe aus eigenen Mitteln schwierig ist, von einer Geldstrafe abzusehen. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse schließen insbesondere dann die Anwendung der Geldstrafe nicht .aus, wenn der Täter in der Lage ist, die ungünstige wirtschaftliche Situation zu verändern. Die Anwendung der Geldstrafe hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Täter über kein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt und auch in absehbarer Zeit nicht in der Lage ist, eigenes Einkommen zu erzielen. 1.5. Die Höhe der Geldstrafe muß der Tatschwere, dem Grad der Schuld und den Folgen der Tat entsprechen. Sowohl bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung als auch bei der Festsetzung der Höhe der Geldstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, seine soziale Lage und seine finanziellen Verpflichtungen, einschließlich der durch die Straftat begründeten Schadenersatzverpflichtungen, zu berücksichtigen. Die Geldstrafe muß daher so bemessen sein, daß sie einerseits ein spürbarer, den Täter zu gewissen Einschränkungen zwingender Eingriff in seine persönlichen Vermögensverhältnisse ist, andererseits für ihn unter Berücksichtigung aller Umstände eine realisierbare Forderung ist. Es ist deshalb verfehlt, wenn die Geldstrafen oftmals diese Gesichtspunkte unberücksichtigt lassen, an der unteren Grenze des zulässigen Strafmaßes bleiben und nur selten in einer Höhe ausgesprochen werden, die das Monatseinkommen des Täters wesentlich übersteigt. 1.6. Ist in einem Verfahren mit dem Ausspruch einer Geldstrafe zu rechnen, hat die Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters besonders aufmerksam zu erfolgen. In der Regel wird dazu eine eingehende Befragung des Täters ausreichen. Vgl. auch Hinweis zu § 49. Hinweis zu §36 Abs. 3: Zur Umwandlung von Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe vgl. §346 StPO; §§23-25 der 1. DB zur StPO. 2 StGB/Anmerkungen;
Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 33 (StGB DDR Ges. Best. 1975, S. 33) Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 33 (StGB DDR Ges. Best. 1975, S. 33)

Dokumentation: Strafgesetzbuch (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Textausgabe mit Anmerkungen, Hinweisen und Sachregister, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (StGB DDR Ges. Best. 1975, S. 1-320).

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